Das VWG Koblenz und OVWG RLP hat bereits vor Jahren festgestellt, dass die Beamten in RLP keine Amtsangemessene Besoldung erhalten. Können Sie mitteilen wann mit einer Änderung zu rechnen ist?

Sehr geehrter Herr B.,
auf Ihre Anfrage vom 5. August darf ich Ihnen mitteilen, dass die von Ihnen zitierte Pressenotiz ausschließlich die amtsangemessene Besoldung der Besoldungsgruppe A 8 in den Jahren 2012 bis 2014 betrifft.
Das OVG Rheinland-Pfalz hatte diese Frage vor knapp einem Jahr dem Bundesverfassungsgericht zur Entscheidung vorgelegt. Meinen Informationen zufolge liegt dessen Entscheidung bislang nicht vor. Ebenso wenig hat das höchste Gericht die parallel aus Rheinland-Pfalz vorgelegte Frage der Verfassungswidrigkeit der Besoldungen nach A 7 und A 8 in den Jahren 2012 bis 2021 bislang geklärt.
Ich darf Ihnen jedoch mitteilen, dass es mittlerweile deutliche Besoldungserhöhungen in Rheinland-Pfalz gegeben hat. Hierbei sind insbesondere die Erhöhungen im Jahr 2014 aufgrund des Ersten Dienstrechtsänderungsgesetzes sowie das Landesgesetz zur Anpassung der Besoldung und Versorgung 2024/2025 Rheinland-Pfalz zu nennen.
Das Gesetz von 2024 bewirkt eine deutliche Anpassung der Bezüge zum 1. November 2024 um einen Sockelbetrag von 200 Euro sowie eine Erhöhung der dynamischen Besoldungsbestandteile um 4,76 Prozent. Ab dem 1. Februar 2025 erfolgt eine weitere Linearanpassung um 5,5 Prozent. Neben den regulären Linearanpassungen werden mit dem Gesetz auch strukturelle Verbesserungen vorgenommen.
So werden ab 1. Juli 2024 für die Besoldungsgruppen A 12 bis A 14 die Eingangsstufe 3 gestrichen, und die dort befindlichen Beamtinnen und Beamten werden in die Stufe 4 übergeleitet. Damit soll die Position von Rheinland-Pfalz im Wettbewerb um hochqualifizierte Beamtinnen und Beamte in den oberen Besoldungsgruppen gestärkt werden.
Weiterhin werden rückwirkend zum 1. Januar 2024 die Beträge zum Familienzuschlag gemäß § 41 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 LBesG für das dritte und jedes weitere zu berücksichtigende Kind fortgeführt und angehoben. Damit folgt Rheinland-Pfalz weiterhin der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom 4. Mai 2020, wonach der Bezügeaufwuchs im Netto zwischen der Zwei-Kind- und der Drei-oder-mehr-Kind-Familie um 15 % über dem jeweiligen grundsicherungsrechtlichen Gesamtbedarf für das hinzutretende Kind liegen muss.
Ich gehe davon aus, dass sich durch diese Erhöhungen die vom Bundesverfassungsgericht noch zu klärende Frage nur noch auf die Vergangenheit beziehen dürfte, nicht jedoch mehr auf die Gegenwart oder Zukunft.
Mit freundlichen Grüßen
Daniela Schmitt, MdL