
(...) Zuständig für die Gewährung der Leistung sind möglicherweise die Landesjustizverwaltungen, in deren Geschäftsbereich die Rehabilitierungsentscheidung ergangen ist (Sie müssen also bereits rehabilitiert worden sein und die damit in Zusammenhang stehenden Unterlagen vorlegen können). Die Landesregierungen können aber auch eine andere Stelle für die Anträge bestimmen, hier gibt es noch keine abschließende Entscheidung. (...)