(...) Als Haus- oder Wohnungseigentümer haben Sie in Zukunft (nach Ablauf der Übergangsfrist zum 31.12.2012) grundsätzlich die Wahl, welchen Schornsteinfeger Sie mit der Durchführung der Überprüfungs-, Kehr- und Messarbeiten beauftragen. Aus Gründen der Betriebs- und Brandsicherheit und des Umweltschutzes kann allerdings auf den Nachweis, dass die Arbeiten fristgerecht von einem dazu berechtigten Schornsteinfeger durchgeführt wurden, nicht verzichtet werden. (...)
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