(...) Als Haus- oder Wohnungseigentümer haben Sie in Zukunft (nach Ablauf der Übergangsfrist zum 31.12.2012) grundsätzlich die Wahl, welchen Schornsteinfeger Sie mit der Durchführung der Überprüfungs-, Kehr- und Messarbeiten beauftragen. Aus Gründen der Betriebs- und Brandsicherheit und des Umweltschutzes kann allerdings auf den Nachweis, dass die Arbeiten fristgerecht von einem dazu berechtigten Schornsteinfeger durchgeführt wurden, nicht verzichtet werden. (...)
Genaues Hinschauen lohnt sich!
Nebeneinkünfte, Ausschussmitgliedschaften, Eigeninteressen:
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