Wann ist mit einer Besoldungsreform für Sachsen zu rechnen und werden dabei auch die Vorgaben aus dem Urteil zur amtsangemessenen Alimentation des BVerfG aus September 2025 umgesetzt?
Sehr geehrter Herr Piwarz,
mit Beschluss des 5. DRÄndG in der 87. Plenarsitzung am 2. Mai 2024, wurde versucht, die bisherige Rechtsprechung zur amtsangemessenen Alimentation umzusetzen. Dabei wurde bereits angedeutet, dass das Besoldungsrecht in Sachsen einer generellen Reform bedarf.
Am 17. September 2025 wurde durch das BVerfG in seinem Urteil, das Land Berlin zur Umsetzung einer verfassungskonformen Besoldung (Rückwirkend bis zum Jahr 2008) bis zum 31. März 2027 verpflichtet. Dabei wurde der Begriff der 'Amtsangemessenen Alimentation' näher definiert und von anderen Parametern abhängig gemacht.
- Inwiefern ergeben sich hierdurch auch für Sachsen neue Grundsätze im Hinblick auf das Besoldungsrecht?
- Bis wann wird Sachsen nach diesen neuen Grundsätzen eine amtsang. Alimentation seiner Beamten sicherstellen und das Besoldungsrecht reformieren?
- Wird es vorab eine Übernahme des letzten Tarifergebnisses aus dem TVL einschließlich Erhöhung von Schichtzulagen auf die Beamten geben?
Sehr geehrter Herr K.,
in Sachsen soll zunächst das aktuelle Tarifergebnis für die Angestellten im öffentlichen Dienst auf den Beamtenbereich übertragen werden. Den hierfür notwendigen Gesetzentwurf bringen die Fraktionen von CDU und SPD zeitnah zur Beschlussfassung in den Sächsischen Landtag ein. Dabei ist es vorgesehen, die Anpassung rückwirkend zum 1. April 2026 und somit zeitgleich wie für die Angestellten des öffentlichen Dienstes in Kraft zu setzen. Der vereinbarte Mindestbetrag wird aufgrund des Abstandsgebots in eine prozentuale Anpassung überführt.
Anpassungen im Sinne der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichtes zur Alimentation werden zunächst kein Bestandteil dieses Gesetzes sein. Der Beschluss vom 17. September 2025 hatte entscheidende Rechtsfragen offengelassen, die für eine Überprüfung der sächsischen Besoldung von Bedeutung sind. Überdies liegen dem Bundesverfassungsgericht sächsische Verfahren zur Entscheidung vor. Sobald Rechtsklarheit besteht, sollen möglicherweise erforderliche Maßnahmen mit einem gesonderten Gesetz geregelt werden.
Mit freundlichen Grüßen
Christian Piwarz

