(...) Das bedeutet, dass die (gewählten, also demokratisch legitimierten) Bundestagsabgeordneten die Bürgerinnen und Bürger vertreten. Volksentscheide sind auf der Ebene des Bundes im Grundgesetz nicht vorgesehen. Artikel 29 Absatz 2 Grundgesetz sieht Volksentscheide ausnahmsweise für den Fall der Neugliederung der Bundesländer vor. (...)
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Nebeneinkünfte, Ausschussmitgliedschaften, Eigeninteressen:
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