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Christian Carstensen
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Frage von Rainer S. •

Frage an Christian Carstensen von Rainer S. bezüglich Senioren

Sehr geehrter Herr Carstensen,

Gesetze sind kein Selbstzweck, sondern sollen das Miteinander in der Demokratie regeln und sollten daher nachvollziehbar und verständlich sein.

Folgende Problematik lässt mich jedoch daran zweifeln:

Ich bin seit Mitte 2007 Rentner regulärer Altersrentner und habe Anfang diesen Jahres ca. 2000 Euro von einer Direktversicherung erhalten, die meine Firma vor Jahren für mich abgeschlossen hatte.
Daraufhin forderte mich meine Krankenkasse auf, 10 Jahre lang einen monatlichen Beitrag von 3,05 Euro zu zahlen (ergibt 366 Euro), wozu ich als Empfänger einer Betriebsrente gemäß gesetzlicher Vorschriften zur Beitragspflicht von Versorgungsbezügen verpflichtet wäre (1/120 der Leistung für die Dauer von 10 Jahren).
Diese unverständliche Regelung führt nach Auskunft eines Krankenkassen-Mitarbeiters sogar zu solch unsinnigen Forderungen wie monatlich 0,17 Euro für 10 Jahre!

Frage 1: Wieso ergibt sich wegen einer einmaligen Zahlung eine Beitragspflicht für 10 Jahre?
Frage 2: Wieso wird meine Direktversicherungssumme um 18% reduziert?

Sagen Sie bitte nicht, das geschehe wegen gesetzlicher Vorschriften, sondern erläutern Sie mir bitte die Berechtigung und den Sinn dieser Regelungen.

Beste Grüße von Rainer Schumacher

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Antwort von
SPD

Sehr geehrter Herr Schumacher,

herzlichen Dank für Ihre Anfrage vom 05. Februar 2008. Sie fragen nach der Krankenversicherungsbeitragspflicht bei Auszahlung einer Direktversicherung.

In der gesetzlichen Krankenversicherung haben Rentnerinnen und Rentner Beiträge zu zahlen, die ihrer wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit entsprechen. Deshalb sind neben den Beiträgen aus der Rente der gesetzlichen Rentenversicherung auch für Alterseinnahmen, die auf das frühere Beschäftigungsverhältnis zurückzuführen sind (Versorgungsbezüge) sowie für Arbeitseinkommen aus selbständiger Tätigkeit Krankenversicherungsbeiträge zu entrichten.

Für laufende und einmalig gezahlte Versorgungsbezüge sind seit dem 1. Januar 2004 volle Beiträge zur gesetzlichen Krankenversicherung zu zahlen. Mit der Regelung werden die Bezieherinnen und Bezieher von laufenden und einmalig bezahlten Versorgungsbezügen gleichgestellt. Auf einmalig ausgezahlte Versorgungsbezüge waren nach einer heftig kritisierten Entscheidung des Bundessozialgerichts bisher dann keine Beiträge zur Krankenversicherung zu zahlen, wenn diese „Kapitalabfindung“ vor dem Renteneintritt gewählt wurde. Laufende Versorgungsbezüge und „Kapitalabfindungen“ nach Renteneintritt wurden dagegen schon bisher zur Beitragszahlung herangezogen.

Diese Möglichkeit zur Vermeidung der Beitragspflicht für Versorgungsbezüge wurde durch die Regelung des GKV-Modernisierungsgesetzes (GMG) zum 1. Januar 2004 ausgeschlossen.

Welche Einnahmen als Versorgungsbezüge gelten, ist in § 229 Fünftes Buch Sozialgesetzbuch (SGB V) näher geregelt. Darunter fallen insbesondere auch Renten der betrieblichen Altersversorgung, nicht jedoch Renten aus rein privater Vorsorge. Letztgenannte Renten unterliegen nur bei freiwillig versicherten Rentnern der Beitragspflicht.

Die von Ihnen angesprochenen Direktversicherungen sind eine Form der betrieblichen Altersvorsorge, bei der über den Arbeitgeber eine Versicherung bei einem Versicherungsunternehmen abgeschlossen wird. Das Kapital wird in der Regel in Form einer Entgeltumwandlung gebildet; es gibt Formen mit und ohne Arbeitgeberzuschuss. Nach der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts (vgl. Urteile vom 13. September 2006
- AZ: B 12 KR 1/06 R und B 12 KR 5/06 R -) ist es für die Beitragspflicht in der gesetzlichen Krankenversicherung nicht ausschlaggebend, wer die Leistungen im Ergebnis finanziert hat. Selbst ein (formaler) Bezug zum Arbeitsleben, d. h. unabhängig davon, ob ein Arbeitgeberzuschuss gezahlt wurde oder nicht, reicht aus, um eine Beitragspflicht zur gesetzlichen Krankenversicherung zu begründen.

Die gesetzliche Regelung sieht im Übrigen vor, dass die Beiträge zur Krankenversicherung bei einer einmaligen Auszahlung nicht in einer Summe fällig werden, sondern auf zehn Jahre gestreckt werden und der jeweilige Jahresbetrag dann auf die Monate verteilt wird. Darüber hinaus gilt natürlich die Beitragsbemessungsgrenze, bis zu der alle beitragspflichtigen Einnahmen berücksichtigt werden.

Ich hoffe, ich konnte Ihnen mit diesen Informationen ein wenig weiterhelfen und verbleibe

mit freundlichen Grüßen

Christian Carstensen