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Frage von Christian K. •

Frage an Carola Reimann von Christian K. bezüglich Soziale Sicherung

Sehr geehrte Frau Dr. Reimann,

vor über 35 Jahren habe ich eine direkte Lebensversicherung abgeschlossen die in nächster Zeit zur Auszahlung kommt. Ich bin in der gesetzlichen Krankenkasse. Jetzt habe ich erfahren, dass davon ein Krankenkassenbeitrag sowie der Soli. abgezogen werden. Desweiteren habe ich erfahren, dass dies Gesetz sei. Die Krankenkasse hat mir doch auch nicht geholfen bei den monatlichen Beiträgen an die Lebensvers. Gesellschaft
Und nun zu meiner Frage:
Warum .......?? und warum braucht man dies nicht bezahlen, wenn man in der "Privaten Krankenkasse" ist.

Besten Dank für Ihre Mühe.
Mit freundlichen Grüssen

Christian Koch

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Antwort von
SPD

Sehr geehrter Herr Koch,

vielen Dank für Ihr Schreiben vom 6. Januar 2009 zum Thema Beitragspflicht auf Direktversicherungen.

Wie Sie richtig schreiben, unterliegen Direktversicherungen mit Kapitalabfindungen bereits seit dem 1. Januar 2004 der Beitragspflicht zur gesetzlichen Krankenversicherung. Diese Neuregelung wurde im Gesetz zur Modernisierung der gesetzlichen Krankenversicherung (GMG) verankert. Das GMG verlangt den Versicherten, die für ihre betriebliche Altersversorgung eine Kapitallebensversicherung mit „Einmalzahlung“ abgeschlossen haben, einen Solidarbeitrag ab.

Die Neuregelung soll dazu beitragen, die Unterdeckung in der Krankenversicherung der Rentner zu verringern: Im Jahre 2002 haben die Krankenkassen für jeden Rentner im Durchschnitt 3.907 € aufgewandt. Ihre durchschnittlichen Beitragseinnahmen je Rentner beliefen sich demgegenüber auf lediglich 1.716 €. Damit deckten die Beitragszahlungen der Rentner 2002 knapp 44 Prozent ihrer Leistungsausgaben. 1973 finanzierten die Rentenversicherungsträger, die bis 1983 den gesamten Beitrag für die Krankenversicherung der Rentner zahlten, die Gesundheitskosten der Rentner hingegen noch zu gut 70 Prozent.

Diese Gegenüberstellung macht deutlich, dass die Gesundheitsausgaben für die ältere Generation im Gegensatz zu früher jetzt überwiegend von der erwerbstätigen Generation finanziert werden. Die jüngere Generation hilft der älteren Generation also, die finanziellen Lasten ihres höheren Krankheitsrisikos zu tragen. Dieser Ausgleich zwischen den Generationen war, ist und bleibt ein untrennbarer Bestandteil des Solidarprinzips. Die SPD hält ohne Wenn und Aber an der solidarischen Krankenversicherung fest. Sie will, dass auch in Zukunft die Jungen für die Alten, die Gesunden für die Kranken, die wirtschaftlich Starken für die wirtschaftlich Schwachen und die Alleinstehenden für die Familien eintreten. Da wir der Ansicht sind, dass breitere Schultern eine schwerere Last tragen können als schmale Schultern, haben wir uns deshalb dafür entschieden, lediglich die Rentner verstärkt zur Beitragszahlung heran zu ziehen, deren gesamte wirtschaftliche Leistungsfähigkeit eine solche Mehrbelastung zulässt. Das ist insbesondere bei den Rentnern der Fall, die zusätzlich zu ihrer Rente aus der gesetzlichen Rentenversicherung Einkünfte aus Versorgungsbezügen - hier in Form einer Lebensversicherung mit Kapitalabfindung - erzielen.

Die Neuregelung beseitigt darüber hinaus eine Verwerfung im Beitragsrecht. Denn auf regelmäßig wiederkehrende Leistungen (Rentenzahlungen) aus Direktversicherungen waren nach § 229 Abs. 1 Satz 3 SGB V alter Fassung Beiträge zur Krankenversicherung zu zahlen. Beitragspflichtig waren nach höchstrichterlicher Rechtsprechung auch die Kapitalabfindungen, die erst nach Eintritt des Versicherungsfalls vereinbart wurden (Beispiel: Umwandlung einer laufenden Rentenzahlung in eine Kapitalabfindung). Direktversicherungen mit Kapitalabfindung waren also gegenüber anderen Direktversicherungsformen beitragsrechtlich begünstigt, wenn die Kapitalisierung vor Eintritt des Versicherungsfalls vereinbart worden war. Für diese Differenzierung gibt es unter dem Blickwinkel der Belastungsgerechtigkeit keinen sachlichen Grund. Die konsequente Umsetzung des Solidarprinzips gebietet es vielmehr, alle Einkünfte aus Direktversicherungen gleich zu behandeln.

Deshalb ist ab dem 1. Januar 2004 auf alle Versorgungsbezüge (Beispiele: Renten aus der betrieblichen Altersversorgung einschließlich der Direktversicherungen, Pensionen und Bezüge aus der Abgeordnetenversorgung) der volle allgemeine Beitragssatz zu zahlen. Damit werden sämtliche Einkünfte aus Versorgungsbezügen mit dem allgemeinen Beitragssatz der jeweiligen Krankenkasse in die Beitragsbemessung einbezogen. Einziges Kriterium für die Beitragsbemessung ist jetzt die finanzielle Leistungsfähigkeit des einzelnen Rentners.

Privat Versicherte sind nicht von dieser Regelung betroffen. Hintergrund dafür ist die Tatsache, dass in der privaten Krankenversicherung (PKV) der Versicherungsschutz durch private Unternehmen angeboten wird. Die PKV organisiert sich also selbst und erhebt ihre Beiträge nicht nach dem Solidarprinzip wie die gesetzliche Krankenversicherung. Die Beitragshöhe in der privaten Krankenversicherung bestimmt sich demnach nicht nach der Einkommenshöhe des Versicherten, sondern anhand persönlicher Faktoren wie Alter, Geschlecht und Vorerkrankungen. Insofern kann der Gesetzgeber die privaten Versicherten auch nicht verpflichten, Beiträge auf Direktversicherungen zu erheben.

Ich habe Verständnis dafür, dass die auf zehn Jahre begrenzte Beitragspflicht eine erhebliche Belastung für die Betroffenen darstellt. Damit aber auch in Zukunft für alle Bürgerinnen und Bürgern ein umfassender Gesundheitsschutz unabhängig vom Einkommen gewährleistet werden kann, muss die Finanzierung der Gesetzlichen Krankenversicherung auf eine stabile Grundlage gestellt werden. Daher ist es notwendig, die Beitragslasten zur gesetzlichen Krankenversicherung nach finanzieller Leistungsfähigkeit auf die Versicherten zu verteilen.

Mit freundlichen Grüßen

Dr. Carola Reimann MdB