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Carola Reimann
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Frage von Werner C. •

Frage an Carola Reimann von Werner C. bezüglich Gesellschaftspolitik, soziale Gruppen

Sehr geehrte Frau Reimann,

ich erhalte sehr besorgniserregende Hinweise, dass das Geheimabkommen zum Datenaustausch nicht dem Schutz des deutschen Bürgers dienen wird.

Ist es richtig,
- dass die Abfrage der deutschen Datenbanken keinerlei Verdachtsgrad oder Anlass voraus setzen soll?
- dass die Übereinkunft nicht fest legt, welche US-Behörden Zugriff erhalten sollen?
- dass die Informationen aus Deutschland in den USA keineswegs nur zu dem Zweck, zu dem die Abfrage erfolgte, dienen dürfen?
- dass die Betroffenen niemals von dem Informationsaustauscherfahren?
- dass Europäer kein Recht haben, unabhängige Gerichte anzurufen, um sich gegen irrtümliche oder illegale Maßnahmen wehren?
- dass Innenminister Schäuble und Justizministerin Zypries den europäischen Vertrag zu Prüm, der ausschließlich für Mitgliedsstaaten der Europäischen Menschenrechtskonvention konzipiert worden war, einfach auf die USA übertragen, in denen vergleichbare Sicherungen vollkommen fehlen?

Bitte antworten Sie auf meine Fragen so präzis wie Ihnen möglich.

Mit demokratisch freundlichem Gruß

Werner Copray

PS: Halten Sie es in dieser weltpolitischen Situation für angebracht, den Amerikanern so viel Macht über uns zu verschaffen?

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Antwort von
SPD

Sehr geehrter Herr Copray,

vielen Dank für Ihre Frage zum Abkommen über die Vertiefung der Zusammenarbeit bei der Verhinderung und Bekämpfung schwerwiegender Kriminalität zwischen der Bundesrepublik Deutschland und den Vereinigten Staaten von Amerika.

Ziel des Abkommens ist es, den Informationsaustausch zwischen beiden Ländern auszubauen, um effektiver bei der Strafverfolgung von schwerwiegender Kriminalität, insbesondere im Bereich der Terrorismusbekämpfung, vorzugehen. Mit dem frühzeitigen Austausch von Informationen wird es den Sicherheitsbehörden ermöglicht bei grenzüberschreitenden Aktivitäten von Terroristen Bedrohungen rechtzeitig zu erkennen und abzuwehren.

Das Abkommen ermöglicht die Übermittelung von personenbezogenen Daten (z.B. Name, Geburtsdatum, Staatsangehörigkeit und Fingerabdrücke), wenn Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass Personen terroristische Straftaten begehen werden oder eine Ausbildung zur Behegung von terroristischen Straftaten durchlaufen haben. Die Daten werden also nur übermittelt, wenn ein konkreter Verdacht besteht. Im Abkommen selbst sind die Institutionen, die die Datenübermittelung in beiden Staaten durchführen sollen, nicht benannt, da dies die Länder selbst bestimmen und die Befugnisse jener Behörden vom jeweiligen innerstaatlich geltenden Recht abhängen. Auf deutscher Seite nimmt diese Aufgabe das BKA wahr, die USA hat die verantwortlichen Behörden noch nicht benannt. Im Abkommen finden sich weiterhin zahlreiche Verwendungsbeschränkungen zum Schutz der Daten, die für andere Zwecke nur verwendet werden dürfen, wenn die jeweils andere Vertragspartei, die die Daten übermittelte, einwilligt. Des Weiteren sieht das Abkommen selbst keine Auskunfts-, Berichtigungs-, Sperrungs- oder Löschungsansprüche der Betroffenen hinsichtlich der an US-Behörden übermittelten Daten vor. Jedoch kann die Bundesrepublik Deutschland als Trägerin des Völkerrechts die Rechte der Betroffenen auf Auskunft, Benachrichtigung, Sperrung oder Löschung von Daten durchsetzen. Deutsche Bürgerinnen und Bürger können sich also auf Antrag über übermittelte Daten informieren.

Der im Abkommen enthaltene automatisierte Austausch von Fingerabdruck- und DNA-Daten wurde nach Vorbild des Vertrages von Prüm geschaffen. Im Rahmen dieses Verfahrens gewähren sich die Vertragsstaaten gegenseitig begrenzten Zugriff auf ihre nationalen DNA- und Fingerabdruckdatenbanken, um einen Abgleich zu ermöglichen. Der Austausch von DNA-Daten steht jedoch unter Vorbehalt, da die USA die hierfür erforderlichen rechtlichen und technischen Voraussetzungen noch schaffen müssen.

Im Abkommen wurden Regelungen zur Verwendung von Daten und ihre vertrauliche Behandlung, die Berichtigung unrichtiger und die Löschung nicht mehr erforderlicher Daten sowie Informationspflichten über die Weitervereinbarung im Abkommen aufgenommen. Damit wurde dem Schutz sensibler Daten Rechnung getragen und gleichzeitig hohe Hürden für den Datenaustausch festgelegt.

Es ist momentan noch nicht abzusehen, wann das Abkommen in das parlamentarische Verfahren eingehen wird. Wir werden die damit verbundenen Entwicklungen jedoch genau beobachten. Wenn Sie Interesse am Originaltext des Abkommens haben, so schicken Sie uns doch eine Mail an carola.reimann@bundestag.de und wir lassen Ihnen den Text gern zukommen.

Mit freundlichen Grüßen
Dr. Carola Reimann MdB