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Carina Stopsack-Schulz
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Frage von Maria R. •

Frage an Carina Stopsack-Schulz von Maria R. bezüglich Recht

Werden Sie sich dafür einsetzen, dass in unserem Landkreis – gemäß der Empfehlung des Landesrechnungshofes – keine weiteren zentralen Kläranlagen gebaut werden?
Dafür, dass die Gesetze eingehalten werden, die z.B. eine Verwertung vor Ort vorsehen und Bürger in entlegenen Orten vor unzumutbaren Kosten schützen sollen?
Wie rechtfertigen Sie, dass Einzelne für einen Abwasseranschluß 30.000 Euro bezahlen müssen, obwohl diese Maßnahmen doch dem Wohl der Allgemeinheit und dem Umweltschutz dienen?

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Antwort von
CDU

Sehr geehrte Frau Rosemeyer,
die Abwasserbeseitigung ist eine Aufgabe der öffentlichen Daseinsvorsorge, die durch die Kommunen wahrgenommen wird. In den zurückliegenden Jahren konnten mit umfangreicher Unterstützung des Landes die Abwasserbehandlungsanlagen so ausgebaut werden, dass sich die Qualität unserer Gewässer im Land erheblich verbessert hat. Gerade in den Regionen, in denen die Siedlungsdichte und die Ansiedlung von Gewerbe- und Industriebetrieben, die Errichtung von zentralen Abwasserbehandlungsanlagen nahe legten, sind die Investitionen zum überwiegenden Teil abgeschlossen. Aus diesem Grunde wird die CDU in Zukunft verstärktes Augenmerk auf die Errichtung von dezentralen Kleinkläranlagen richten. Wir werden die Förderung von Kleinkläranlagen im Rahmen der Förderrichtlinie Kleinkläranlagen stärker als bisher mit finanziellen Mitteln untersetzen.

Im Rahmen der Errichtung von Abwasserbehandlungsanlagen werden laut kommunalem Abgabengesetz die Vorteilsnehmer zu Anschlussbeiträgen herangezogen. Die Anschlussbeiträge werden entsprechend der Satzung der mit der Aufgabe betrauten Zweckverbände erhoben. Die Verbandsversammlung des jeweiligen Zweckverbandes, in der Mitglieder der einzelnen Kommunen vertreten sind, beschließt die Satzung. In den Fällen, in denen Bürger für einen Anschlussbeitrag von über 30.000 Euro bezahlen müssen, ist davon auszugehen, dass in der Satzung keine Begrenzung der beitragspflichtigen Fläche enthalten ist. Aus diesem Grunde empfehle ich Ihnen, sich an Ihren Bürgermeister oder einzelne Gemeindevertreter zu wenden, um eine Änderung der Satzung des Zweckverbandes herbeizuführen. Mit der Kommunalverfassung und den Kommunalen Abgabengesetz des Landes Mecklenburg-Vorpommerns besteht eine ausreichende Rechtsgrundlage, um die Beitragssatzung im Interesse der betroffenen Grundstückseigentümer zu gestalten.

Mit freundlichen Grüßen
Ihre Carina Stopsack-Schulz