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Frage von Carl F. •

Frage an Cajus Caesar von Carl F. bezüglich Gesellschaftspolitik, soziale Gruppen

Sehr geehrter Herr Caesar,

höflichst bitte ich Sie, folgende Fragen ohne Umschweife(!) zu beantworten:

1) Haben Sie bisher(!) irgendeine Initiative ergriffen, damit Ihre Parteifreunde im Rechtsausschuss den Tagesordnungspunkt zur Strafbarkeit von Abgeordnetenbestechung endlich behandeln (siehe Mitteilung unten)?

Bitte antworten Sie mit JA oder NEIN oder "KANN ICH NICHT BEANTWORTEN".

Falls Sie das bisher versäumt haben, beantworten Sie bitte meine zweite Frage.

2) Beabsichtigen Sie, Ihre Parteifreunde im Rechtsausschuss schriftlich (also für den Wähler nachvollziehbar) entsprechend aufzufordern?

Bitte antworten Sie mit JA oder NEIN oder "KANN ICH NICHT BEANTWORTEN".

Falls Sie das Hinzufügen von Kommentaren, Erläüterungen (etwa die exakte Beschreibung Ihrer Initiativen) für notwendig erachten, so fügen Sie solche bitte "erst nach Beantwortung der Fragen" hinzu.

MfG

Carl Finger
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Die Strafbarkeit von Abgeordnetenbestechung droht zu scheitern. Der Grund: die Abgeordneten von CDU/CSU und FDP im Rechtsausschuss weigern sich, das Thema überhaupt zu behandeln. Der Tagesordnungspunkt zur Strafbarkeit von Abgeordnetenbestechung wurde gestern zum siebten Mal in Folge mit schwarz-gelber Mehrheit vertagt. Damit hängt der Antrag im Ausschuss fest und kann nicht vom Bundestag beschlossen werden.

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Antwort von
CDU

Sehr geehrter Herr Finger,

Zu Ihrer Frage 1): Nein

Zu Ihrer Frage 2): Nein

Meine Antworten begründe ich wie folgt:

Zunächst möchte ich darauf hinweisen, dass in der öffentlichen Diskussion zum Teil der falsche Eindruck vermittelt wird, korruptes Verhalten von Politikern sei in Deutschland bisher überhaupt nicht strafbar. Das stimmt schlicht nicht. Tatsächlich ist in § 108e des Strafgesetzbuches der Kauf und Verkauf von Stimmen bei Wahlen und Abstimmungen – und damit die Annahme von Bestechungsgeld für die wichtigste Handlung eines Abgeordneten – bereits seit 1994 unter Strafe gestellt. Die Strafvorschrift der „Abgeordnetenbestechung“ hat zudem eine Besonderheit: In vollem Umfang strafbar macht sich ein Täter schon dann, wenn er auch nur zu einer Handlung ansetzt, die nach seinen Plänen zu einem Stimmenkauf oder –verkauf führen soll, ohne dass es zum Kauf oder Verkauf der Stimme kommen muss.

Bei den Gesetzentwürfen der Opposition, die derzeit im Rechtsausschuss des Deutschen Bundestages beraten werden und die Sie mit ihrer Frage angesprochen haben, Herr Finger, geht es daher ausschließlich darum, den geltenden Straftatbestand zu erweitern. Damit sollen die entsprechenden Vorgaben der UN-Konvention gegen Korruption umgesetzt und eine Ratifizierung des Abkommens ermöglicht werden.

Die CDU/CSU Fraktion setzt sich selbstverständlich im Sinne dieses Übereinkommens nachdrücklich dafür ein, Korruption im privatwirtschaftlichen wie auch im öffentlichen Bereich zu verhindern und zu bekämpfen. Eine Umsetzung der UN-Konvention in deutsches Recht ist aber rechtlich außerordentlich komplex. Das Übereinkommen unterscheidet nämlich nicht zwischen Amtsträgern und Abgeordneten. Nach dem Grundgesetz sind Abgeordnete jedoch - im Gegensatz zu Beamten - Träger eines freien Mandats. Sie sind keinen Weisungen unterworfen und nur ihrem Gewissen und ihren Wählern verantwortlich. Anders als bei Beamten und Richtern müssen Abgeordnete immer auch die Interessen ihres Wahlkreises oder gesellschaftlicher Gruppierungen in ihren politischen Meinungsbildungsprozess mit einbeziehen.

In einer Regelung, die die Strafvorschrift der Abgeordnetenbestechung erweitert, muss deshalb genau festlegt werden, wo zulässige Einflussnahme auf Abgeordnete endet und wo strafwürdige Einflussnahme beginnt. So verlangt es unser Grundgesetz. Dabei darf die ebenfalls verfassungsrechtlich garantierte Freiheit der Mandatsausübung nicht angetastet werden. Das alles muss mit den Vorgaben der UN-Konvention in Einklang gebracht werden.

Den von der Opposition vorgelegten Gesetzentwürfen ist das jedenfalls nicht gelungen. So haben es mehrheitlich auch die rechtswissenschaftlichen Experten gesehen, die wir im Rechtsausschuss am 17. Oktober des letzten Jahres dazu öffentlich angehört haben.

Eine Alternative zu diesen Gesetzentwürfen liegt uns im Rechtsausschuss bisher nicht zur Abstimmung vor. Es gibt außerhalb des parlamentarischen Verfahrens einen Regelungsvorschlag des Ausschuss-Vorsitzenden Siegfried Kauder, den die Opposition wohl auch unterstützt.

Die Koalition hat zur Klärung vorgeschlagen, diesen Regelungsvorschlag gleichwohl im Rechtsausschuss in einem Gespräch mit Experten prüfen zu lassen, auch wenn er dort nicht formal zur Abstimmung ansteht. Die Oppositionsfraktionen haben ein solches Expertengespräch jedoch abgelehnt.

In Kürze wird noch ein weiterer Gesetzentwurf - diesmal vom Bundesrat - den Bundestag erreichen. Auch dieser neue Vorstoß zeigt, dass die rechtlichen Probleme bei der Umsetzung der UN-Konvention bisher nicht gelöst werden konnten. Die parlamentarischen Beratungen gehen daher weiter und auch in der Union werden wir weiter diskutieren, wie eine Umsetzung des Übereinkommens erfolgen kann.

Wie Sie sehen, sind meine Kollegen im Rechtsausschuss darum bemüht, die Anforderungen der UN-Konvention umzusetzen. Aus meiner Sicht besteht daher keine Veranlassung, mit ihnen schriftlichen Kontakt über Ihre Arbeit aufzunehmen.

Mit freundlichen Grüßen,

Cajus Caesar MdB