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Burkhard Lischka
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Frage von Hartmut Frank M. •

Frage an Burkhard Lischka von Hartmut Frank M. bezüglich Recht

Sehr geehrter Herr Lischka,

Herr Georg Schmid trat zurück. Seine Frau beschäftigte er offensichtlich 23 Jahre lang, unrechtsmäßig, für z.Z. 5.500 Euro pro Monat.
Bezahlt Herr Schmid diese Riesensumme zurück? Warum wird soetwas nicht strafrechtlich verfolgt?

Vor ein paar Monaten wurde ein 16 jähriger Schwarzfahrer zu 2 Jahren und 9 Monaten Haft verurteilt.
In Norwegen gibt es meine Wissens sehr gute Angebote für solche Straftäter, man bekommt dort eine tatsächliche zweite Chance. Und die Rückfallquote ist dort sehr gering.
Warum wendet man soetwas nicht auch hier an? Stichwort "Schwitzen statt sitzen".

Beispiel drei: Herr Wiesheu. Er fuhr volltrunken einen Menschen tot, wurde lediglich zu einer Bewährungsstrafe verurteilt und wurde danach Minister.
Wie passt das zusammen?
Ich meine Kapitaldelikte gehören gleich behandelt, d.h. Herrn Schmids Vergehen sollte so geahntet werden wie das Vergehen des jungen Schwarzfahrers.
Meines Erachtens gehören Gewaltdelikte anders bestraft als die Delikte von Schwarzfahrern, von kleinen Dieben usw. Ich meine, bei solchen Vergehen würde es auch andere Möglichkeiten geben, um diese Täter zu bestrafen.
Ich verstehe z.B. nicht, dass manche U-Bahnschläger mit einer Bewährung davon kamen, Schwarzfahrer aber u.U. eingesperrt werden? Es gibt Mütter von Schulschwänzer, die ein Bußgeld nicht bezahlten, und ebenfalls eingesperrt wurden. Ich meine, da gäbe es andere Möglichkeiten

Bei Gewaltdelikten oder Unfalltod verursacht durch einen Betrunkenen, müsste m.E. härter durchgegriffen werden als bei einem Schwarzfahrer. Sehen Sie das auch so?

Zum besseren Verständnis sende ich Ihnen drei Links mit, in denen Sie die jeweilige Beispiele sehen:

http://de.wikipedia.org/wiki/Otto_Wiesheu#Verkehrsunfall_und_Verurteilung

http://www.sueddeutsche.de/bayern/csu-gehaltsaffaere-georg-schmid-gibt-auf-1.1663010

http://www.derwesten.de/panorama/16-jaehriger-schwarzfahrer-muss-fast-drei-jahre-ins-gefaengnis-id7536572.html

Mit freundlichen Grüßen
Mueller

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Antwort von
SPD

Sehr geehrter Herr Müller,

herzlichen Dank für Ihre Frage vom 06. Mai zum Thema „Strafe und Strafzumessung“.
Das Strafgesetzbuch sieht unterschiedliche Strafandrohungen vor:
Der einfachen Diebstahl sieht beispielsweise eine Freiheitsstrafe von bis zu fünf Jahren oder eine Geldstrafe vor. Das auch eine Geldstrafe möglich ist, zeigt, dass bei einfachen Fällen oder bei einem einmaligen Verstoß, die Tat nicht allzu streng bestraft wird. Hat der oder die Täterin wiederholt einen Diebstahl begangen und scheint unbelehrbar, kann die Strafe immer weiter angehoben werden. Die Grenze für einen einfachen Diebstahl ist dann bei fünf Jahren erreicht.

Beim sogenannten Schwarzfahren sind die Grenzen noch viel niedriger, weil das Gesetz Schwarzfahren nicht als ein schweres Delikt einstuft. Bei dem Beispiel des jungen Schwarzfahrers aus Magdeburg, standen die Dinge jedoch anders. Es gab einen Haftbefehl für den jungen Mann, nicht wegen exzessiven Schwarzfahrens, sondern wegen Raubes und anderer schwerer Delikte. Die Polizei wurde während einer Fahrkartenkontrolle auf ihn aufmerksam und konnte auf diese Weise den Haftbefehl vollziehen.

Das Deutsche Strafrecht hat vielerlei Ausnahmefälle, Strafschärfungs- und Strafmilderungsgründe. Diese Vielfalt an Instrumenten ermöglicht es dem Richter, aber auch nur dem Richter und nicht etwa einem Politiker, ein Strafmaß innerhalb der gesetzlich Grenzen ganz individuell auf den oder die Täterin zu ermitteln. Insgesamt handelt es sich dabei um ein faires und ausgewogenes System. Häufig werden die individuellen Umstände, die zu einem bestimmten Strafmaß führen, in den Medien nicht richtig oder nicht vollständig dargestellt. Das führt dazu, dass der Eindruck entsteht, dass es sich um ein willkürliches Strafzumessungssystem handelt. Dies ist meiner Ansicht nach nicht richtig und wird der Deutschen Strafzumessung nicht gerecht.

Ihr Beispiel mit der jungen Mutter, die ins Gefängnis musste, weil sie ein Bußgeld nicht begleichen konnte, betrifft ein ganz anderes Rechtsgebiet. Bußgelder spielen sich im Bereich des Verwaltungsrechts ab. Dabei geht es um Gelder die an den Staat gezahlt werden müssen. Das können Gelder wie Strafzettelbußgeld, Steuern und Abgaben sein. Kann der oder die Bürgerin diesen Betrag nicht begleichen, wird eine Ersatzhaft angedroht und im Extremfall auch vollzogen. Diese Haft hat jedoch nicht den Charakter einer Strafe. Zweck dieser Ersatzhaft ist, dem Staat ein Mittel an die Hand zu geben, um Gelder im Zweifel auch zwangsweise einfordern zu können. Ich vertrete allerdings – wie Sie- die Auffassung, dass wir in einem weitaus stärkerem Maße über Alternativen zur Ersatzfreiheitsstrafe, etwa in Form von gemeinnütziger Arbeit oder Schadenswiedergutmachung nachdenken sollten. Dass jedes Jahr etwa 4000 Menschen eine Ersatzfreiheitsstrafe verbüßen, weil sie die gegen sie festgesetzte Geldstrafe nicht bezahlen können, halte ich für keine optimale Lösung. Anstatt dass der Staat Gelder in Form von Geldbußen erhält, wendet er jedes Jahr Millionenbeträge zur Vollstreckung von Ersatzfreiheitsstrafen auf.

Mit freundlichen Grüßen

Burkhard Lischka, MdB