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Sehr geehrte Frau Zypries,
(...) Das Gerichtsverfassungsgesetz (§ 169) besagt, dass „Ton-, Fernsehen- und Rundfunkaufnahmen zum Zwecke der öffentlichen Vorführung oder Veröffentlichung ihres Inhaltes unzulässig sind“. Dies finde ich richtig und soll auch nicht geändert werden. (...)