
(...) das Bundesverfassungsgericht hat zwar entschieden, dass die Übermittlung der aufgrund der so genannten Vorratsdatenspeicherung (§ 113a Telekommunikationsgesetz, TKG) gespeicherten Telekommunikationsverkehrsdaten durch die Telekommunikationsunternehmen an die Strafverfolgungsbehörden uneingeschränkt nur zur Verfolgung von schweren, im Katalog des § 100a Strafprozessordnung (StPO) genannten Straftaten zulässig ist. Das Bundesverfassungsgericht hat aber keine Einschränkungen für den Fall gemacht, dass die Vorratsdaten nur unternehmensintern verwendet werden, um eine so genannte Bestandsdatenauskunft nach § 113 TKG erteilen zu können. Ein solcher Fall liegt dann vor, wenn der hinter einer bereits bekannten dynamischen IP-Adresse stehende Anschlussinhaber ermittelt werden soll. (...)