
(...) Zu überprüfen ist nach den Vorgaben des Bundesverfassungsgerichtes, ob es auch bei Zusammenleben der Eltern mit dem Kind in größerer Zahl zu Fällen kommt, in denen die Mutter das gemeinsame Sorgerecht aus Gründen, die nicht im Kindeswohl liegen, verweigert. (...) Die Beurteilung, ob insoweit eine Gesetzesänderung erforderlich ist, hängt vom Ergebnis des Gutachtens ab. (...)