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Frage von Gerd B. •

Frage an Beatrix Philipp von Gerd B. bezüglich Soziale Sicherung

Sehr geehrte Frau Phillip,

Ich bin Rentner, Jahrgang 1940 und habe in der ehem. DDR 28 Jahre als Ingenieur bzw. Dipl. Ingenieur in div. Produktionsbetrieben gearbeitet.

Meine Frau hat die DDR 1988 illegal verlassen, während ich Anfang Sept. 1989 über Ungarn mit beiden Kindern aus der DDR geflohen bin. Die Gründe sind Ihnen ja hinreichend bekannt.
Nach unserer Übersiedlung erhielten wir die Versorgungszusage zur Alterssicherung durch das Fremdrentengesetz.

Nach meinem Antrag auf Rentenklärung erhielt ich die nüchterne Mitteilung, das ich weder nach FRG, noch nach dem AAÜG , sondern für 35 Jahre Arbeit in der DDR mit einem monatl. Lohn von 600.- Mark berentet werde.

Obwohl ich alle Kriterien erfülle, Fluchtdatum, VE Produktionsbetrieb,Dipl.Ing., ect. wurden mir meine Anwartschaften durch das nachträgliche Einschieben von Stichtagen aberkannt.

Berufskollegen, Dipl.Ingenieure, die in der DDR geblieben sind, erhalten eine Intelligenzrente, mit oder ohne FZR, nach dem AAÜG. Die Intelligenzrente wurde uns durch die Stichtagsreglung 30.6.90 verschlossen.
Unsere Flucht aus der DDR wurde uns bei der Rentenberechnung zum Verhängnis, ich und viele meiner Mitstreiter mit ähnlichem oder schlimmeren Schicksalen, werden bestraft, weil sie die DDR verlassen haben.

1. Finden Sie das gerecht und sozial, wenn ich für meine DDR Zeit wesentlich weniger Rente bekomme als diejenigen, die in der DDR geblieben sind ? Haben nicht die Leute, die geflohen sind,die durch Ausreise oder über Gefängnisse nach der BRD gekommen sind, die gleichen Rechte ? Haben nicht alle diese Leute einen Beitrag zur Wiedervereinigung geleistet ?

2. Warum sind bei Anerkennung der Zusatzversorgungssysteme der Stasi, NVA, Zoll, Polizei, Funktionäre, die für die Toten an der Mauer verantwortlich sind, usw. keine ähnlichen Stichtage wie beim FRG oder beim AAÜG eingeschoben wurden ? Ist doch seltsam ?

Vielen Dank.
mfg Gerd Bartmuß

Portrait von Beatrix Philipp
Antwort von
CDU

Sehr geehrter Herr Bartmuß,

herzlichen Dank für Ihre Anfrage aus dem November; verzeihen Sie, dass es so lange gedauert hat, bis ich Ihnen jetzt antworte. Die von Ihnen angesprochenen Missstände sind bedauerlich und in jedem Einzelfall mehr als unbefriedigend.

Es war jedoch durch die tiefgreifenden politischen Änderungen, die die deutsche Einheit mit sich gebracht hat, seinerzeit nötig geworden, Stichtagsregelungen zu finden, die in Ihrem persönlichen Fall besonders schwerwiegend ausgefallen sind.

Stichtagsregelungen sind immer nur „Notlösungen“, weil es immer wieder zu Ungerechtigkeiten kommt: Betroffene, die z.B. kurz vor oder kurz nach dem Stichtag geboren sind, sind in besonderer Weise benachteiligt. Nach 1990 waren umfangreiche Änderungen des Fremdrentengesetzes notwendig geworden. So richtet sich die Anrechnung und Bewertung der im Gebiet der ehemaligen DDR zurückgelegten Zeiten seit 1992 nicht mehr nach diesem Gesetz, sondern nach dem allgemeinen Rentenrecht der Bundesrepublik. Nur für Versicherte, die vor 1937 geboren sind und die am 18. Mai 1990 in den alten Bundesländern wohnten, werden die Beitragszeiten in der ehemaligen DDR im Rahmen des Vertrauensschutzes noch nach dem alten Fremdrentenrecht bewertet (vgl. §259 a SGB VI). Diese Regelung hat das Bundessozialgericht in einer Entscheidung von Juli 1997 für verfassungsmäßig und damit für ausreichend gehalten. Dass die Stichtagsregelung Einzelne trifft, ist in jedem Einzelfall bedauerlich, aber leider nicht zu ändern. Dass es in Ihren Augen wenig gerecht scheint, verstehe ich sehr gut, aber den Sachverhalt ändert es leider nicht.

Ich bedauere sehr, dass ich Ihnen keine andere Auskunft erteilen kann.

Mit freundlichen Grüßen
gez.
Beatrix Philipp