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Foto: Eleana Hegerich | CSU-Fraktion
(...) Unabhängig davon ist es den Stellen der Justizverwaltung aufgrund der verfassungsrechtlich gewährleisteten Unabhängigkeit der Gericht verwehrt, gerichtliche Entscheidungen aufzuheben, abzuändern oder zu bewerten. Allgemein kann ich Ihnen mitteilen, dass der Vertrag zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Tunesischen Republik über Rechtsschutz und Rechtshilfe, die Anerkennung und Vollstreckung gerichtlicher Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen sowie über die Handelsschiedsgerichtsbarkeit keine Regelungen zu dem in Familiensachen anzuwendenden Recht enthält. (...)
(...) für die Einführung von „Wesenstests“ mit regelmäßigen psychiatrischen Untersuchungen bei Richterinnen und Richtern besteht aus meiner Sicht keinerlei Anlass. Regelmäßigen nicht-anlassbezogenen Untersuchungen stünde zudem die verfassungsrechtlich verbürgte richterliche Unabhängigkeit (Art. (...)
(...) Dem Bayerischen Staatsministerium der Justiz und für Verbraucherschutz ist es als Organ der Justizverwaltung wegen der verfassungsrechtlich gewährleisteten richterlichen Unabhängigkeit verwehrt, gerichtliche Verfahren zu überprüfen oder gerichtliche Entscheidungen auch nur zu bewerten. Die Gerichte sind nach Art. (...)