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Frage von Michael K. •

Frage an Barbara Steffens von Michael K. bezüglich Gesundheit

Sehr geehrte Frau Ministerin Steffens,

ich habe soeben Ihren Kommentar bzgl. Nichtraucherschutz gehört in dem Sie behaupten, dass die e-Zigarette unter den Nichtraucherschutz fällt. Hierzu hätte ich eine Frage:

Im Nichtraucherschutzgesetz steht: "In diesem Gesetz aufgeführten Rauchverbote [...]" (vgl. http://www.mgepa.nrw.de/mediapool/pdf/gesundheit/Nichtraucherschutzgesetz_Juli_2009.pdf ). Daher sind in diesem Gesetzt doch nur "Rauch" eingeschlossen? woher nehmen Sie Ihre Einstufung? Welche Definition von Rauchen haben Sie benutzt?

Jede Definition, die ich bis jetzt gefunden habe ist inhaltlich gleich zur Definition auf Gesundheitsberichterstattung des Bundes ( http://www.gbe-bund.de/gbe10/abrechnung.prc_abr_test_logon?p_uid=gasts&p_aid=&p_knoten=FID&p_sprache=D&p_suchstring=9408::Herz ) bzw. dem Gesundheits-Brockhaus, F.A. Brockhaus GmbH, Leipzig - Mannheim:

"Rauchen ist definiert als bewusstes Einatmen von Rauch verbrennender Pflanzenteile bis in die Mundhöhle oder bis in die tieferen Atemwege und Lunge. [...]"

Könnten Sie hierzu bitte Stellung nehmen?

Vielen Dank für Ihre Antwort und mit freundlichen Grüßen
Michael Keller

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Antwort von
Bündnis 90/Die Grünen

Sehr geehrter Herr Keller,

das Nichtraucherschutzgesetz Nordrhein-Westfalen (NiSchG NRW) enthält keine Definition des Rauchens. Geregelt wird ein allgemeines Rauchverbot, ohne dass "Rauchen" hinsichtlich des Konsums bestimmter Produktgruppen wie z.B. Zigaretten, Zigarren oder E-Zigaretten differenziert wird.

Ebenso ist die Einschätzung vom Bundesgesundheitsministerium. Dieses hat in der Beantwortung einer Abgeordnetenanfrage vor kurzem noch einmal klargestellt, dass im Bundesnichtraucherschutzgesetz ein allgemeines Rauchverbot geregelt wird ohne Unterscheidung bestimmter Produktgruppen wie Zigarren, Zigaretten oder E-Zigaretten. Dementsprechend ist auch in Nordrhein-Westfalen überall dort, wo ein gesetzliches Rauchverbot gilt, die Nutzung der E-Zigarette nicht zulässig.
Da es derzeit noch nicht möglich ist, abzuschätzen, inwieweit elektrische Zigaretten die Innenraumluft belasten und damit nicht nur die Anwenderinnen und Anwender, sondern auch andere Personen gefährden, gilt diese Regelung weiterhin.

Mit freundlichen Grüßen

Barbara Steffens