(...) Gemäß der Dublin-III-Verordnung ist derjenige Staat für ein Asylverfahren verantwortlich, durch den der Flüchtling in die EU eingereist ist. Die Dublin-III-Verordnung enthält aber auch die Möglichkeit für Mitgliedstaaten Asylverfahren einzuleiten, wenn sie nicht zuständig sind. (...)
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