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Frage von Sascha K. •

Frage an Arne Lietz von Sascha K. bezüglich Verbraucherschutz

Sehr geehrter Herr Lietz,

Wie beurteilen Sie die Entscheidung des Bundesrates: Drucksache 732/13, der die Zuständigkeit der EU in Sachen Waffengesetz verneint? Prof. Dr. iur. Christoph Degenhart von der Juristenfakultät Uni Leipzig bezeichnet den Vorstoss der EU-Kommission "unionsrechtswidrig" Hier der Link zum Gutachten: http://www.prolegal.de/index.php/archiv/topmeldungen/202-rechtsanalyse Werden Sie die Enteignung der legalen, gesetztestreuen Waffenbesitzer mit vorantreiben?

Ich freue ich mich über Ihre Antwort

Mit freundlichen Grüßen

S. K.

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Antwort von
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Sehr geehrter Herr K.,

haben Sie vielen Dank für Ihre Anfrage zur Richtlinie 91/477/EWG und dem Gutachten, dass Prof. Dr. Degenhart im Auftrag der Vereinigung Prolegal, Interessengemeinschaft für Waffenbesitz e.V., geschrieben hat. Ich habe mir das Schreiben näher angesehen und möchte Ihnen zu den Kritikpunkten einige Erläuterungen geben:

1. Empfehlungen der Ausschüsse an den Bundesrat gegen den Änderungsvorschlag der Richtlinie 91/477/EWG

In der Empfehlung der Ausschüsse an den Bundesrat vom 18. Januar 2016 werden Bedenken geäußert, ob es zu einem Sicherheitsgewinn in Deutschland durch die Änderungsvorschläge des Europäischen Parlaments würde. Die Notwendigkeit der Änderung dieser Richtlinie ergibt sich aufgrund der dringend benötigten Zusammenarbeit der Mitgliedstaaten auf EU-Ebene bei der zunehmenden grenzüberschreitenden Kontrolle des Handels mit Feuerwaffen. Eine EU-weite Regulierung für eine einheitliche Kennzeichnung von Feuerwaffen wird für einen besseren Informationsaustausch auf europäischer Ebene, Verfolgung und Kontrolle des Handels von Feuerwaffen benötigt.

2. Stellungnahme des Bundesrates zur fehlenden Zuständigkeit der EU bei Fragen der inneren Sicherheit

Die Mitteilung des Bundesrats vom 29. Januar 2013 (732/13) bezieht sich auf die Mitteilung der Kommission an den Rat und das Europäische Parlament über „Schusswaffen und die innere Sicherheit der EU: Schutz der Bürger und Unterbindung des illegalen Handels” COM(2013) 716 final und nicht auf den aktuellen Vorschlag für eine Richtlinie zur Änderung der Richtlinie über die Kontrolle des Erwerbs und des Besitzes von Waffen COM(2015) 750 final. Zu dem momentanen Vorschlag gibt es eine umfassende Bewertung des BMI vom 07. Januar 2016, in welchem explizit die Zuständigkeit der Europäischen Union geprüft und auf Artikel 114 AEUV verwiesen wird. Durch den Bundesrat liegt ein Beschluss vom 29. Januar 2016 vor, von der Vorlage Kenntnis zu nehmen. Eine Zuständigkeit der EU wird nicht in Frage gestellt, auch nicht in den angesprochenen Empfehlungen der Ausschüsse an den Bundesrat.

3. Kompetenzüberschreitung der EU: keine Grundlage nach Artikel 114 AEUV, Verstoß gegen den Grundsatz der Subsidiarität Art. 5 Abs. 3 EUV und der Verhältnismäßigkeit Art. 5 Abs. 4 EUV

Nach Artikel 72 AEUV sind die Mitgliedsstaaten für den Schutz der inneren Sicherheit verantwortlich. Durch die bestehende grenzüberschreitende Bedrohung durch organisierte Kriminalität und den illegalen Handel mit Feuerwaffen, ist jedoch eine Zusammenarbeit auf europäischer Ebene erforderlich, um wirksam auf diese Bedrohung reagieren zu können. Eine Regulierung auf nationaler Ebene ist nicht ausreichend, um einen hohen europäischen Sicherheitsstandard gewährleisten zu können. Demnach wird der Grundsatz der Subsidiarität nach Art. 5 Abs. 3 EUV nicht verletzt. Der Vorschlag der Änderung der Richtlinie zielt auf das reibungslose Funktionieren des Binnenmarktes ab und hat als Schwerpunkt die Gewährleistung eines hohen Sicherheitsstandards für die Bürger und Bürgerinnen der Europäischen Union. Die Verwirklichung und das Funktionieren des Binnenmarktes werden in Artikel 26 AEUV formuliert. Diese Ziele werden durch Artikel 114 AEUV verwirklicht, weshalb Artikel 114 AEUV für die Änderung der Richtlinie als rechtliche Grundlage herangezogen werden kann. Da sich die Änderungsvorschläge auf Aspekte beschränken, welche für die Gewährleistung des hohen Sicherheitsstandards für EU-Bürger und Bürgerinnen notwendig ist, ist zudem der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit gegeben.

Mit freundlichen Grüßen
Arne Lietz