Hallo Frau Stolz, in Bayern besteht grundsätzlich eine freie Wahl bzgl. des Schul-Standortes. Aus werlchem Grund werden die Fartkosten zu einer weiter entfernenten Schule nicht anteilig übernommen?
Hallo Frau Stolz,
konkret geht es um die Fahrtkosten nach Lohr bzw. Karlstadt. (3 bzw. 4 Waben nach der aktueller neuer Strukturierung).
Eine Kostenrahmengrenze ist vollkommen verständlich und eine Aufzahlung der Differenz wäre ebenfalls nachvollziehbar. Allerdings ist eine vollständige Ablehnung nicht nachvollziehbar.
https://www.gesetze-bayern.de/Content/Document/BaySchBefV-2
Mit freundlichen Grüßen
Joachim B.

Sehr geehrter Herr B.,
Vielen Dank für Ihre Frage!
Die Schülerbeförderung ist eine Pflichtaufgabe der Kommunen, die diese eigenverantwortlich zu organisieren und sicherzustellen haben. Der Staat ist betroffen, weil er den kommunalen Aufgabenträgern FAG-Zuweisungen in Höhe von ca. 60 % der Kosten gewährt und insofern in den Vorschriften über die Schülerbeförderung Mindeststandards festlegt.
Die Schülerbeförderung für Schülerinnen und Schüler weiterführender Schulen wie der Gymnasien beruht auf den Rechtsgrundlagen des Schulwegkostenfreiheitsgesetzes (SchKfrG) und der Schülerbeförderungsverordnung (SchBefV). Danach haben Schüler öffentlicher und staatlich anerkannter weiterführender Schulen einen Anspruch auf Leistungen zur Kostenfreiheit des Schulwegs nur zur nächstgelegenen Schule. Als nächstgelegen gilt die Schule der gewählten Schulart, Ausbildungs- und Fachrichtung, die mit dem geringsten Beförderungskostenaufwand zu erreichen ist; wenn ein verbundweites Jahresticket oder ein bundesweit gültiges Jahres- oder Monatsticket zum Pauschalpreis eingeführt ist, sind zur Ermittlung des Beförderungsaufwands im allgemeinen öffentlichen Personennahverkehr die Tarife von nicht bundesweit gültigen Monatskarten für den betreffenden Personenkreis heranzuziehen (§ 2 Abs. 1 Satz 3 Nr. 3 SchBefV).
Neben dem Anspruch auf Beförderungsleistungen gibt es Ermessensregelungen (§ 2 Abs. 3 und 4 SchBefV), nach denen die Schülerbeförderung auch zu einer anderen als der nächstgelegenen Schule übernommen werden soll bzw. kann (nicht muss).
Nach § 2 Abs. 3 SchBefV soll dies erfolgen, wenn die Schule wegen einer pädagogischen oder weltanschaulichen Eigenheit gewählt wurde, wie z. B. Tagesheimschulen, Schulen in Monoedukation, Schulen mit gebundener oder offener Ganztagsbetreuung sowie Bekenntnisschulen.
Nach § 2 Abs. 4 SchBefV kann es erfolgen, wenn
1. die Schülerinnen und Schüler eine Schule besonderer Art mit schulartübergreifendem integriertem Unterricht besuchen oder
2. ein Schulwechsel nicht zumutbar ist oder
3. der Beförderungsaufwand die ersparten Beförderungskosten zur nächstgelegenen Schule um nicht mehr als 20 v. H. übersteigt oder
4. die betroffenen Aufwandsträger und Schulen zustimmen.
Der jeweilige kommunale Aufgabenträger hat im Rahmen dieser Ermessensregelungen alle entscheidungsrelevanten Gesichtspunkte abzuwägen, wie insbesondere die Belange des Schülers, aber auch die Grundsätze von Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit. Zudem ist der Gleichheitssatz zu beachten. Allerdings steht dem Aufgabenträger ein Spielraum zu, ob er von der Ermessensregelung Gebrauch machen will bzw. kann.
Über diese Organisation und Übernahme der Beförderung hinaus gibt es nach den Vorschriften über die Schülerbeförderung jedoch keinen Anspruch auf die volle oder teilweise Erstattung der Kosten, die bei der Beförderung zur nächstgelegenen Schule entstehen würden, sofern der Schüler eine andere Schule besucht (sog. „fiktive Beförderungskosten").
Hintergrund hierfür sind schulorganisatorische Erwägungen und Kostengründe: Die kommunalen Aufgabenträger haben für ihre Einzugsbereiche Schülerbeförderungsnetze unter Einbindung des ÖPNV zu organisieren. Da dies nur unter Einsatz erheblicher Mittel möglich ist, besteht großes Interesse im Sinne einer nachhaltigen Planungssicherheit daran, dass die bereitgestellten Beförderungsmittel auch genutzt und ausgelastet werden.
Die Rechtsprechung des Bayerischen Verfassungsgerichtshofs und des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs beurteilen diese Rechtsauffassung seit Jahrzehnten als verfassungsgemäß. Danach sind die Gerichte der Ansicht, dass kein verfassungsmäßiger Anspruch auf die Kostenfreiheit des Schulwegs besteht und demzufolge die gesetzgeberische Gestaltungsfreiheit sehr weit ist. Differenzierende Regelungen sind möglich, sofern dafür sachgerechte Gründe vorliegen. Wird vom Recht der Schulwahl aus subjektiver Präferenz in der Weise Gebrauch gemacht, dass nicht die nächstgelegene Schule besucht wird, so könne den Schülern und ihren Eltern ohne Verstoß gegen den Gleichheitsgrundsatz (Art. 118 Abs. 1 Bayerische Verfassung) zugemutet werden, die finanziellen Folgen dieser Entscheidung selbst zu tragen.
Mit freundlichen Grüßen
Anna Stolz