(...) Das WissZeitVG enthält die aus dem Hochschulrahmengesetz (HRG) bekannten Sonderregelungen für die befristete Beschäftigung des wissenschaftlichen und künstlerischen Personals (ohne Hochschullehrerinnen und Hochschullehrer) während der Qualifizierungsphase, die so genannte 12-Jahresregelung bzw. in Medizin die so genannte 15-Jahresregelung: Danach kann das wissenschaftliche und künstlerische Personal, das nicht promoviert ist, bis zu sechs Jahren befristet beschäftigt werden (§ 2 Abs. (...)
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Nebeneinkünfte, Ausschussmitgliedschaften, Eigeninteressen:
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