Hat der Bundesvorstand wegen Punkt 30 des AfD-Wahlprogramms Sachsen-Anhalt 2026 (Sonderklassen nach Herkunft, Art. 3 Abs. 3 GG) Ordnungsmaßnahmen gegen den Landesverband geprüft?
Das Wahlprogramm der AfD Sachsen-Anhalt 2026 fordert unter Kapitel IV (Schulbildung), Punkt 30 wörtlich: „Wir werden alle Kinder von Flüchtlingen und Asylbewerbern in Sonderklassen unterrichten lassen" – mit der Begründung, deutsche Kinder von „den vielfältigen Belastungen freizuhalten, die sich beim gemeinsamen Unterricht mit Kindern aus völlig fremden Kulturen ergeben."
Diese staatlich organisierte Trennung von Kindern nach Herkunft berührt Art. 3 Abs. 3 GG unmittelbar, der Benachteiligungen wegen Herkunft für alle Personen – nicht nur Deutsche – verbietet. Als Bundessprecherin trägt Frau Dr. Weidel Verantwortung für die Gesamtausrichtung der Partei.
Quelle: afd-regierungsprogramm.de, Kapitel IV, Punkt 30, abgerufen am 14.04.2026.

