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Alexander Dobrindt
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Frage von Reinhard M. •

Frage an Alexander Dobrindt von Reinhard M. bezüglich Arbeit und Beschäftigung

Sehr geehrter Herr Dobrindt,

überdenkt die CSU die Altersdiskriminierung von Prüfsachverständigen? Wie Sie wohl wissen, wird Prüfsachverständigen (Prüfung von sicherheitstechnischen Anlagen) mit Vollendung des 68. Lebensjahres die Zulassung entzogen. Überdenkt die CSU auch, dass diese Praxis zudem eine Inländerdiskriminierung darstellt, da Sachverständige aus der EU über das 68. Lebensjahr hinaus in Bayern Prüfaufgaben übernehmen und durchführen können? Anm. z.B. Österreich kennt keine Altersgrenze. Ist die CSU weiterhin der Ansicht, dass auf die Berufserfahrung der "Senioren" und deren Arbeitskraft verzichtet werden kann?

Mit freundlichen Grüßen:
R.Mermi
ber.Ing. / Prüfsachverständiger
e.a. Beisitzer in der Vergabekammer
Südbayern

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Antwort von
CSU

Sehr geehrter Herr Mermi,

vielen Dank für Ihre Frage. Ich habe mich bezüglich Ihres Anliegens zur Höchstaltersgrenze von Prüfsachverständigen im Bauwesen an den Bayerischen Staatsminister des Innern, für Bau und Verkehr gewandt und folgende Informationen erhalten:

Wie Sie richtig anmerken, erlischt gemäß §§ 7 Abs. 1 Nr. 4, 9 Abs. 1 Satz 2 2. Halbsatz PrüfVBau die Anerkennung als Prüfsachverständiger mit Vollendung des 68. Lebensjahres.

Personen, die in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union im Sinn dieser Verordnung niedergelassen sind – also keinen Geschäftssitz in Bayern oder einem anderen Bundesland haben – dürfen als Prüfsachverständige in Bayern grundsätzlich tätig werden, wenn sie in ihrem Herkunftsland eine vergleichbare Berechtigung besitzen und die Voraussetzung zur Anerkennung erfüllen. Diese Regelung wurde im Rahmen der Umsetzung der Dienstleistungsrichtlinie 2006/123 EG eingeführt. Für diesen Personenkreis gilt die in §§ 7 Abs. 1 Nr. 4,9 Abs. 1 Satz 2 2. Halbsatz PrüfVBau normierte Altersgrenze nicht.

Bei der Bayerischen Ingenieurkammer-Bau sind aktuell 29 Dienstleister aus anderen EU-Mitgliedstaaten als Prüfsachverständige für Brandschutz und Standsicherheit gelistet, daher sind die tatsächlichen Fallzahlen hier eher zu vernachlässigen.

Die Altersgrenze nach der genannten PrüfVBau wurde in den vergangenen Monaten intensiv diskutiert, ist aber sachlich gerechtfertigt und mit der Antidiskriminierungsrichtlinie vereinbar (Art. 2 Abs. 5 der Richtlinie 2007/78/EG des Rates vom 27. November 2000). Dies wurde in diversen höchstrichterlichen Entscheidungen zuletzt durch den Bayerischen Verfassungsgerichtshof in seiner Entscheidung vom 05. März 2013, Vf. 123-VI-11 bestätigt.

Mit der abstrakten Altersgrenze wurde daher im Rahmen des Gestaltungsspielraumes die sachgerechte Erfüllung der besonders verantwortungsvollen Aufgaben des Prüfsachverständigen sichergestellt.

Mit freundlichen Grüßen

Alexander Dobrindt, MdB

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