
(...) Die Ausnahme, dass Pkws, die für schwerbehinderte Personen zugelassen sind, keine Infrastrukturabgabe zu entrichten haben, gilt auch für PKWs, die im Ausland auf Halter zugelassen sind, die sich aus beruflichen oder persönlichen Gründen regelmäßig mit ihrem Pkw in die Bundesrepublik Deutschland begeben und die nachweisen können, dass sie hilflos, blind, gehörlos, außergewöhnlich gehbehindert oder infolge ihrer Behinderung in ihrer Bewegungsfähigkeit im Straßenverkehr erheblich beeinträchtigt sind. (...)