Landtagswahlrecht Mecklenburg-Vorpommern 2016

Am 04. September 2016 wurde in Mecklenburg-Vorpommern der neue Landtag gewählt. Aus 36 Wahlkreisen und 17 zur Wahl zugelassenen Parteien werden mindestens 71 Politiker gewählt, die für fünf Jahre den Landtag in Mecklenburg-Vorpommern füllen werden. Hier wird kurz erklärt wie das Wahlrecht in Mecklenburg-Vorpommern funktioniert. 

Wer darf wählen?

Jeder Deutsche, der 18 Jahre alt ist und seit mindestens 37 Tagen seinen (Haupt-)Wohnsitz in Mecklenburg-Vorpommern hat, darf wählen.

Wie wird gewählt?

Das Wahlsystem nennt sich personalisierte Verhältniswahl mit geschlossenen Listen und wird auch bei den Bundestagswahlen benutzt. Aber was genau heißt das?

Jeder Wähler darf zwei Kreuze machen, sogenannte Stimmen. Mit der ersten Stimme wird der Direktkandidat des Wahlkreises gewählt und mit der zweiten Stimme wählt man die im Vorfeld festgelegte Liste einer Partei. Die Erststimme wird Wahlkreisstimme und die Zweitstimme Landesstimme genannt. Wichtig: Wahlkreis- und Landesstimme können unabhängig voneinander gegeben werden, das heißt, dass man mit den beiden Stimmen unterschiedliche Parteien wählen kann. Außerdem kommen nur Parteien in den Landtag, die mehr als 5% der Stimmen bekommen, man spricht von einer 5% Hürde.

Von den mindestens 71 Abgeordneten werden 36 Abgeordnete über die Wahlkreisstimme gewählt. Der/die Kandidat/in mit der relativen Mehrheit der Stimmen zieht als Direktkandidat/in seines/ihres Wahlkreises in den Landtag ein. Die restlichen 35 Plätze werden nach dem Verhältniswahlrecht vergeben. Das heißt: bekommt Partei X 10% der Landesstimmen, erhält sie auch 10% der Sitze.

Aber warum mindestens 71 Abgeordnete? Hier kommen wir zu einer Besonderheit des Wahlsystems, den sogenannten Überhang- und Ausgleichsmandaten. Sollte eine Partei mehr Direktkandidaten in den Landtag schicken als ihr nach dem Landesstimmenergebnis zusteht, entsteht ein sogenanntes Überhangmandat: die Partei darf ihre Direktkandidaten dennoch in den Landtag schicken. Dies hat natürlich den Nachteil, dass der Wählerwille sich nicht mehr zu 100% im Landtag wiederfinden lässt. Deshalb wurden 2013 die Ausgleichsmandate eingeführt: die Gesamtzahl der Abgeordneten wird so lange erhöht, bis der Wählerwille abgebildet ist. So kann es passieren, dass mehr als 71 Abgeordnete im Landtag sitzen.