(...) Ich würde nicht so weit gehen, dem Landesamt für Ausländerangelegenheiten vorwerfbare Kollaboration zum Verfassungsbruch vorzuwerfen, weil die Zuständigkeitsverteilung zwischen den Behörden nicht dazu führt, dass die eine Behörde die Verfassungsmäßigkeit des Handelns der anderen überprüfen muss. Sollte im verwaltungsgerichtlichen Verfahren ein Offensichtlich-unbegründet-Entscheidung des BAMF allerdings mit der Begründung des Verstoßes gegen die Amtsermittlungsverpflichtung aufgehoben werden, könnte man bei Fortsetzung der entsprechenden Praxis damit argumentieren. (...)
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Sehr geehrter Herr Dr. Petersen,
(...) Das zeigt, dass Rechtsextremisten eine Gefahr für unsere gesamte Gesellschaft sind. Die Straftaten ziehen sich durch das ganze Strafgesetzbuch: Erschleichen von Leistungen, Beleidigungen, Verstöße gegen das Betäubungsmittelgesetz, Sachbeschädigungen, Nötigungen, Diebstahl, Betrug, Körperverletzungen und Bedrohungen sowie Raub- und Sexualdelikte. (...)
Sehr geehrter Herr Nehlsen,
leider kann ich Ihnen noch keine Antwort auf Ihre Frage geben.
Ich bin dazu im Kontakt mit dem Justizministerium.
Sobald ich von dort eine Nachricht habe, melde ich mich bei Ihnen.
(...) Es handelt sich um staatliche Gerichte entsprechend dem Artikel 92 des Grundgesetzes, wonach die rechtsprechende Gewalt durch das Bundesverfassungsgericht, durch die Bundesgerichte und durch die Gerichte der Länder ausgeübt wird. Sie wurden durch das Grundgesetz und die entsprechenden Gerichtsordnungen (Gerichtsverfassungsgesetz, Strafprozeßordnung, Verwaltungsgerichtsgesetz, Arbeitsgerichtsgesetz, Sozialgerichtsgesetz usw.) geschaffen. (...)
(...) Selbstverständlich darf man Säuglinge nicht quälen und nicht körperlich schädigen, sondern das ist und bleibt verboten und auch strafbar. Strafantrag stellen können die Vertretungsberechtigten der Säuglinge, also in der Regel die Eltern, oder auch die Staatsanwaltschaft kann unter bestimmten Voraussetzungen ein öffentliches Interesse annehmen und ein Strafverfahren von sich aus einleiten - gegebenenfalls auch gegen die Eltern. (...)