
Sehr geehrter Herr Schumann,
haben Sie herzlichen Dank für Ihre Frage über abgeordnetenwatch.de.
Sehr geehrter Herr Schumann,
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(...) bei der Mütterrente handelt es sich nicht um eine eigenständige Leistung, wie eine Art Zusatzrente, sondern um eine Ausweitung der Bewertung von Kindererziehungszeiten in der gesetzlichen Rentenversicherung. Es gibt einen zusätzlichen Rentenpunkt. (...)
(...) Sofern Bedürftigkeit nach § 2 SGB XII durch eigenes Einkommen, wozu Renten gehören, vermieden werden kann, sind Leistungsbezüge aus Mitteln der Grundsicherung auch anteilig nicht möglich. Für die Anrechnung ist dies der Sachgrund: Leistungen der Grundsicherung werden durch Steuern, Leistungen der Rente werden durch Versicherungsbeiträge finanziert. (...)
(...) Bei der so genannten Mütterrente handelt es sich um zusätzliches Einkommen, das demnach auch auf die Grundsicherung im Alter angerechnet wird. Sie kann also im Ergebnis dazu führen, dass man unter Umständen auf weniger oder gar keine Grundsicherung mehr angewiesen ist, wenn die Rente aufgrund der Kindererziehungszeit erhöht wird. (...)
(...) die Grundsicherung ist nach § 2 SGB XII nachrangig. Mit anderen Worten: Wenn durch Einsatz eigenen Einkommens (und dazu gehören Renten) die Bedürftigkeit nach SGB XII abgewendet werden kann, gibt es keine Leistungen. Das gilt auch anteilig. (...)
(...) Natürlich ist es bitter, wenn Frauen nicht an den Verbesserungen bei der Mütterrente teilhaben können, weil sie Grundsicherung beziehen. Aber bei Fürsorgeleistungen des Staates gilt als Grundsatz immer, dass zuerst eigene Einkünfte bzw. (...)