
Sehr geehrter Herr Hartmann,
Sehr geehrter Herr Hartmann,
(...) Die Rechtslage zur Todesstrafe ändert sich durch die Einführung der Grundrechtecharta grundsätzlich nicht. Schon jetzt verweist Artikel 6 des EU-Vertrages auf die sehr viel weitgehendere Regelung der Europäischen Menschenrechtskonvention, die bestimmte Formen der Todesstrafe eine Zeitlang noch kannte. (...)
(...) Die Frage, ob ein Verstoß gegen den Anspruch auf rechtliches Gehör vorliegt, muss nach Verkündung einer gerichtlichen Entscheidung grundsätzlich dem Rechtsmittelgericht vorbehalten bleiben. Dies ist selbstverständlich und gilt auch nicht erst seit Einführung der Anhörungsrüge. (...)
(...) Mit Sicherheit lässt sich sagen, dass eine misslungene und weiter misslingende Integration auf Dauer sehr teuer und unproduktiv ist – auch für den gesellschaftlichen Frieden. Es gibt daher keine Alternative dazu, die nachholende Integration finanziell und durch mehr soziale Anerkennung zu fördern. Es wird aber auch nicht ohne ein nachdrückliches Einfordern gehen. (...)
(...) Die Europäische Menschenrechtskonvention, auf die sich der von ihnen genannte Artikel bezieht, lässt tatsächlich unter bestimmten Umständen die Todesstrafe zu, dies war der Kompromiss, der zum Zeitpunkt der Erarbeitung der EMRK (1950) erreicht werden konnte. Dies ist jedoch inakzeptabel, daher sind dann in der Folge zwei Zusatzprotokolle zur EMRK verfasst worden, mit denen die Todesstrafe unter allen Bedingungen abgeschafft wird. (...)