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Sehr geehrter Herr Born,

(...) Dem Wähler wird die Möglichkeit, eine bestimmte Einzelperson zu wählen, insoweit beschränkt, als seine Zweitstimme nicht einer bestimmten Person auf der Liste zugerechnet wird, vielmehr entscheidet sich der Wähler hierbei zwischen Kandidatenlisten der Parteien. Die Unmittelbarkeit der Wahl ist also formal zu verstehen und wird hierbei nicht aufgehoben, denn dieser Grundsatz hindert nicht, dass die Wahl eines Bewerbers von der Mitwahl weiterer Bewerber abhängig gemacht wird, was bei der Listenwahl typischerweise geschieht. (...)

(...) Bei der Verhältniswahl mit gebundenen Listen, wie sie das Bundeswahlgesetz mit der Einerwahl koppelt, wird allerdings dem Wähler die Möglichkeit, eine bestimmte Einzelperson zu wählen, insoweit beschränkt, als seine Stimme mehreren Wahlbewerbern, die derselben Liste angehören, nicht aber einer bestimmten Person auf dieser Liste zugerechnet wird. Dadurch wird jedoch die formal zu interpretierende Unmittelbarkeit der Wahl der Abgeordneten nicht aufgehoben. Sie bleibt erhalten, weil wenn man von Nichtannahme, späterem Rücktritt oder ähnlichen Handlungen des Gewählten selbst absieht - das Wahlergebnis allein von der im Wahlakt bekundeten Willensentscheidung der Wähler abhängig ist. (...)

(...) Vielen Bürgerinnen und Bürgern konnte ich helfen, weil sich mir als Bundestagsabgeordnete viele Türen bei Behörden öffnen, die vorher verschlossen schienen. Zu den schlechtesten Erfahrungen zähle ich die Ignoranz der Regierenden gegenüber den Sorgen und Problemen der "einfachen" Menschen. (...)

(...) Einen Boykott der Olympischen Spiele halte ich hingegen für das falsche Mittel. Wenn wir den Tibetern helfen wollen, dann müssen wir China dazu drängen mehr Transparenz herzustellen, 1980 wurden die Olympischen Spiele in Moskau wegen des Einmarsches der Sowjetunion in Afghanistan boykottiert, die Absage hat allerdings nichts an der Situation in Afghanistan geändert. (...)