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(...) Danach ist ein gemäß Grundgesetz "aus der Mitte des Bundestages" einbebrachter Gesetzentwurf durch eine Fraktion dieses Bundestages oder aber durch Abgeordnete des Bundestages mindestens in Fraktionsstärke einzubringen. Als einzelne Abgeordnete könnte ich, auch als Drogenbeauftragte der Bundesregierung, somit entgegen Ihrer Annahme keinen Gesetzentwurf zur Änderung des Betäubungsmittelgesetzes einbringen. (...)

(...) Im übrigen ist bei den Instrumentarien von direkter Demokratie nicht zwangsweise eine Mehrheit der Bürger erforderlich. Die Landesregelungen bestimmen häufig, dass ein durch direkte Demokratie angestrebtes Gesetz angenommen ist, wenn die Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen dem Gesetzentwurf zustimmt und mindestens ein Viertel der Stimmberechtigten sich an der Abstimmung beteiligt hat. Dies bedeutet aber nicht unbedingt eine Mehrheit des Volkes. (...)



(...) Bei der Wahl wird es wesentlich auf die bevorstehenden Landtagswahlen in Bayern und die daraus resultierenden Stimmenverhältnisse in der Bundesversammlung ankommen. Die grüne Bundestagsfraktion wird beide Kandidaten zu einem Gespräch einladen und erst dann über das Abstimmungsverhalten entscheiden. (...)