
(...) Im wirtschaftlichen Sinne ist auch jede Form des Schuldenabbaus ein vermögensrechtlicher Zugewinn. Es wäre nicht gerechtfertigt, den anderen Ehegatten an diesem Zuwachs nur begrenzt, d.h. (...)
(...) Im wirtschaftlichen Sinne ist auch jede Form des Schuldenabbaus ein vermögensrechtlicher Zugewinn. Es wäre nicht gerechtfertigt, den anderen Ehegatten an diesem Zuwachs nur begrenzt, d.h. (...)
(...) Sinn des Zugewinnausgleichs ist es, den wirtschaftlichen Erfolg aus der Ehezeit gerecht zu teilen. (...) So wird häufig derjenige, der einen Lohn für seine Arbeitsleistung erhält, von dem anderen Partner durch Haushaltsführung, Kindererziehung etc. (...)
(...) bei der Forderung der Abschaffung des Ehegattensplittings handelt es sich um einen Vorschlag der unabhängig von der Gestaltung des § 1378 Abs. (...) Es geht bei der Abschaffung des Ehegattensplittings um die Abschaffung einer Privilegierung, die Ehegatten im Rahmen der Ehe zukommt. (...)
Sehr geehrter Herr Baleanu,
vielen Dank für Ihre Frage vom 12. Juli 2010.
(...) Ihre Kritik der gesetzlichen Regelung teile ich nicht. In Ihrem Beispiel übersehen Sie, daß der Ehemann, der 400000 Euro während der Ehezeit durch seiner Hände Arbeit eingenommen und davon Verbindlichkeiten aus dem Erwerb einer Eigentumswohnung in Höhe von 200000 Euro abgezahlt hatte, ja bei der Scheidung nicht nur die restlichen 200000 Euro als Zugewinnausgleich an seine geschiedene Ehefrau, die ihm während der Ehezeit den Haushalt gemacht hat, zahlen muß, sondern daß ihm ja dann auch die schuldenfreie abgezahlte Eigentumswohnung bleibt, in der er entweder wohnt oder die er verkaufen kann. Dann bleiben ihm auch 200000 Euro. (...)
(...) Mit der Eheschließung tritt die Zugewinngemeinschaft als gesetzlicher Güterstand ein, wenn die Ehepartner nicht durch einen Ehevertrag etwas anderes vereinbart haben. Zugewinngemeinschaft bedeutet Gütertrennung während des Bestehens des Güterstandes mit einem Ausgleich des Zugewinns nach Beendigung des Güterstandes. (...)