
Der Schutz der natürlichen Lebensgrundlagen ist schon nach Art. 20a des Grundgesetzes Pflicht der staatlichen Gewalten.
Der Schutz der natürlichen Lebensgrundlagen ist schon nach Art. 20a des Grundgesetzes Pflicht der staatlichen Gewalten.
Im Kapitel 9 des Thüringer Landtagswahlprogramms finden Sie eine ausführliche Darstellung der Planungen der Thüringer AfD hinsichtlich des bezahlbaren Wohnraums
Allerdings endet die Freiheit des Einzelnen und der Presse auch dort, wo die verfassungsrechtlichen Grenzen überschritten werden. Dies gilt insbesondere dann, wenn Hass und Hetze gegen die Würde des Menschen verstoßen.
Verantwortlich für die Umsetzung der Wasserrahmenrichtlinie sind vor allem die Bundesländer, wobei auch der Bund für das Erreichen der Ziele der Wasserrahmenrichtlinie an den Bundeswasserstraßen verantwortlich zeichnet. Die Bundesländer beschließen entsprechende gesetzliche Regelungen und stellen finanzielle Unterstützung bereit.
Die Höhe der lohn- und beitragsbezogenen Rente der gesetzlichen Rentenversicherung ist grundsätzlich abhängig von der Anzahl der zurückgelegten Versicherungsjahre und von der Höhe der versicherten Entgelte.