
(...) Ihr Wahleinspruch wurde inzwischen vom Wahlprüfungsausschuss beraten. (...) Die letztliche Entscheidung über Ihren Wahleinspruch – ob diesem stattgegeben wird oder nicht - trifft aber das Plenum des Bundestages. (...)
(...) Ihr Wahleinspruch wurde inzwischen vom Wahlprüfungsausschuss beraten. (...) Die letztliche Entscheidung über Ihren Wahleinspruch – ob diesem stattgegeben wird oder nicht - trifft aber das Plenum des Bundestages. (...)
(...) Dass die Wahlprüfung hinsichtlich der Europawahl nun bald ein Jahr gedauert hat, entspricht dem üblichen, für solche Aufgaben in Anspruch genommenen Zeitrahmen und hat mit dem Gebot der Sorgfalt zu tun. Jeder einzelne Wahleinspruch wird von uns gründlich geprüft, im Ersten Ausschuss beraten und vom Plenum des Deutschen Bundestages entschieden. (...)
(...) Zielsetzung der öffentlichen Petitionen ist eine sachliche Diskussion wichtiger allgemeiner Anliegen. In den Fällen, in denen die Beiträge unsachlich werden und/oder in persönliche Angriffe eskalieren, sind die Moderatoren gehalten, in die Diskussion einzugreifen und Beiträge ganz oder teilweise zu löschen, ein Forum vorzeitig zu schließen oder den Nutzer, der sich nicht an die Regeln hält, zeitweise oder vollständig zu sperren. (...)
(...) Erst der Vertrag von Lissabon erweitert in seinem Art. 15 entsprechend seinem Ziel eines demokratischeren und transparenteren Europas in grundsätzlicher Art und Weise das Recht auf Zugang zu Dokumenten auf solche des Gerichtshofs, begrenzt diese aber ob der Besonderheiten der Aufgabe der Rechtssprechung gleichsam auf die zu den Verwaltungsaufgaben gehörenden Dokumente. Durch den Vertrag von Lissabon werden somit die Rechte der Bürgerinnen und Bürgern auf Dokumentenzugang erweitert. (...)
(...) Das Recht des Bürgers auf Information steht jedoch in einem Spannungsfeld zu dem Datenschutz und anderen schützenswerten Interessen. Naturgemäß handelt es sich hierbei auch um den problematischsten Aspekt der Anwendung der Verordnung (EG) Nr. (...)
(...) 1049/2001, der derzeit von EP und Rat geprüft wird, geht allerdings nicht auf diese Aspekte ein, da er bereits im Jahr 2008, vor dem Inkrafttreten des Vertrags von Lissabon, erarbeitet wurde. Daher muss der ursprüngliche Text der Kommission dahingehend aktualisiert werden, dass die Auswirkungen des Artikels 15 AEUV in vollem Umfang berücksichtigt werden, so dass die neue Verordnung den rechtlichen Rahmentext bildet, in dem "die allgemeinen Grundsätze und die aufgrund öffentlicher oder privater Interessen geltenden Einschränkungen für das Recht auf Zugang zu Dokumenten [der Organe, Einrichtungen und sonstigen Stellen der Union]" festgelegt werden (Artikel 15 AEUV). (...)