
Antwort ausstehend von Ozan Albayrak DieWahl - WFG


(...) Die Rechtsabteilung der Innenbehörde hat die Allgemeinverfügung als rechtlich unbedenklich eingestuft und sie wurde auch mit der damaligen Leitstelle für die Gleichberechtigung der Frau abgestimmt. Die Vertreterin dieser Stelle sah in dem Verbot "keinerlei Diffamierung der Frau, sondern im Gegenteil eine vernünftige Schutzmaßnahme für die Frauen beiderlei Gruppen." (...)
(...) Im §3 Abs. 1 treffen Verwaltungsbehörden nach pflichtgemäßen Ermessen die im Einzelfall erforderlichen Maßnahmen, um bevorstehende Gefahren für die öffentliche Sicherheit und Ordnung abzuwehren oder Störungen dieser zu beseitigen. (...)