(...) ich verstehe Ihre Frage nicht. Das Steuerrecht ist anzuwenden, es sei denn, das Bundesverfassungsgericht hat ein Gesetz für nichtig erklärt. Haben Sie das als Steuerfachkraft nicht gelernt? (...)
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(...) Es existiert bisher kein überzeugendes Modell mit dem sich die Interessen der Saarländerinnen und Saarländer besser vertreten ließen als in der Form eines selbständigen Bundeslandes. Auch wenn das politische Gewicht des Saarlandes unter der derzeitigen Landesregierung erheblich abgenommen hat, würde beispielsweise ein einfacher Anschluss des Saarlandes an Rheinland-Pfalz weder den Interessen des Saarlandes gerecht, noch denen eines effizienteren Föderalismus. (...)
(...) der Gesetzgeber steht immer vor der schwierigen Aufgabe, bei der Rechtsetzung objektive und nachvollziehbare Kriterien zu definieren. Bei der Neuregelung der Erbschaftssteuer hat er als Merkmal für die Eingruppierung in die verschiedenen Steuerklassen den Verwandschaftsgrad als Kriterium beibehalten. (...)
(...) Die derzeitige Akzeptanz von Schrottpapieren durch Zentralbanken ist ein Mittel, um die Folgen jahrelanger Finanzmarkt-Deregulierung und aufgeblähter Vermögensmärkte abzufangen. Die politisch herbeigeführte Krise hat solche Notlösungen notwendig gemacht, etwa um eine realwirtschaftlich schädliche Kreditklemme einzudämmen. Keineswegs hinnehmbar ist es, die gegenwärtigen und potenziellen Kosten der steuerzahlenden Allgemeinheit zu überlassen. (...)
(...) Die Bundesregierung bemüht sich, die Haushaltssanierung auf ihre Erfolgsbilanz zu schreiben. Was sie bei der Debatte um den Haushalt wohlwissentlich unterschlägt, ist die Tatsache, dass die Erfolge bei der Haushaltssanierung in erheblichem Umfang durch Geringverdiener, Rentnerinnen und Rentner und sozial Schwächere finanziert wurden. (...)
(...) Sie werden teils für völlig unbedenklich gehalten. Es gibt aber auch die Auffassung, dass die Finanzverwaltung an höchstrichterliche Urteile gebunden ist und dass Nichtanwendungserlasse daher rechtswidrig sind. Hintergrund für die Haltung des Bundesfinanzministeriums ist die Regelung in der Finanzgerichtsordnung (FGO), dass in einem finanzgerichtlichen Verfahren ergangene und rechtskräftig gewordene Urteile nur die am Rechtsstreit Beteiligten und ihre Rechtsnachfolger binden (§ 110 Abs. (...)