
Alle Fragen und Antworten bei abgeordnetenwatch.de


(...) Hinsichtlich Ihres an mich gerichteten Vorwurfs, "mit dem Mechanismus ´Angst´ und mit [nicht] wahren Zahlen zu argumentieren", möchte ich auf die erwiesene Kompetenz der Wissenschaftler des Deutschen Krebsforschungszentrums verweisen. Ich finde es bedauerlich, dass es manchem Raucher schwer zu fallen scheint, eine in begrenztem Umfang verordnete Rücksichtnahme auf "nicht rauchwillige" Mitmenschen zu akzeptieren. (...)

(...) Der Bundesgesetzgeber kann zwar den Leistungskatalog der gesetzlichen Krankenversicherung, nicht aber den der privaten Krankenversicherung festlegen. Denn die private Krankenveprivate Krankenversicherungschaft des öffentlichen Rechts (wie die gesetzliche Krankenversicherung), sondern unterliegt dem individuellen Vertragsrech, d.h., der Gesetzgeber darf den im Tarif festgesetzten Leistungsumfang der einzelnen Versicherten in der privaten Krankenversicherung weder ausweiten noch einschränken, es ist daher eine individuelle Entscheidung einer jeden privaten Krankenversicherung, im Rahmen des Tarifs ihren Versicherten bei einem Besuch einer Selbsthilfegruppe finanziell zu unterstützen. (...)


(...) Wenn Sie ein Rezept für ein Arzneimittel erhalten haben, dessen Preis den Festbetrag übersteigt, müssen Sie die Mehrkosten selbst tragen. Die gesetzliche Krankenversicherung übernimmt Kosten für verordnete Arzneimittel grundsätzlich nur bis zum Festbetrag, eine Freistellung von potentiellen Mehrkosten ist nicht möglich; auch dann nicht, wenn Sie von der Zuzahlung befreit sind. Diese Mehrkosten würden Ihnen nicht entstehen, wenn Ihnen die Ärztin oder der Arzt ein anderes, therapeutisch gleichwertiges Arzneimittel verordnen würde, dessen Preis dem Festbetrag entspricht oder unterschreitet. (...)

(...) Vorstellungen aus dem Bundesgesundheitsministerium, die darauf abzielen, nunmehr alle übrigen Kassen für Versäumnisse einzelner Kassen in Mithaftung zu nehmen, stoßen auf erheblichen Widerstand derjenigen Kassen, die entweder nur wenige oder keine DO-Angestellten beschäftigten oder bereits Pensionsrückstellungen gebildet haben. Zudem fordern die Länder inklusive Bayerns, zum Start des Gesundheitsfonds aus der Haftung freigestellt zu werden, ihr Argument: Ab dem Zeitpunkt der bundeseinheitlichen Beitragsfestlegung haben sie als Aufsichtbehörde keinerlei Einfluss mehr auf die Finanzausstattung der Krankenkassen. (...)