
(...) Es stimmt, dass der Gesetzentwurf den Straftatbestand der Abgeordnetenbestechung nicht berücksichtigt. (...) Nach § 108 e des Strafgesetzbuches kann die Käuflichkeit des Abgeordneten durchaus strafrechtlich verfolgt werden. (...)
(...) Es stimmt, dass der Gesetzentwurf den Straftatbestand der Abgeordnetenbestechung nicht berücksichtigt. (...) Nach § 108 e des Strafgesetzbuches kann die Käuflichkeit des Abgeordneten durchaus strafrechtlich verfolgt werden. (...)
(...) auch wenn Sie "nichts zu verbergen" haben, es wird im Zusammenhang mit der Vorratsdatenspeicherung niemals, ich wiederhole niemals, zu einem Zugriff der Musik- und Filmindustrie auf diese Daten geben. Wer erfindet solchen Schwachsinn? (...)
(...) Nach allem, was in diesem Zusammenhang bisher bekannt geworden ist, bedarf die Thematik dringend der weiteren historischen Aufarbeitung. Die Träger und ehemaligen Träger der Heime fordern wir auf, ihren Beitrag zur Aufklärung zu leisten, die Verantwortung für geschehenes Unrecht zu übernehmen und die Opfer von Entwürdigung und Misshandlung angemessen zu rehabilitieren. (...)
(...) Entgegen einer verbreitete Auffassung war ich an den Gerichtsverfahren gegen Frau Mohnhaupt und Herrn Klar, die gegen diese wegen der Anschläge des Jahres 1977 geführt wurden, nicht beteiligt. Ich bin aus der Verteidigung in dem Prozeß in Stuttgart-Stammheim im April 1975 ausgeschieden. (...)
(...) Insofern konnte der Bundesgerichtshof bei Anwendung des Gesetzes zu keiner anderen Entscheidung kommen, da er an den eindeutigen Willen des Gesetzgebers gebunden war. Die damalige Mehrheit im Deutschen Bundestag wollte, dass § 129a Absatz 5 nur das Werben um Mitglieder oder Unterstützer für eine terroristische Vereinigung erfasst. Hingegen sollten alle Handlungen, die sich in einem Werben für die Ideologie und die Ziele einer terroristischen Vereinigung erschöpfen, nicht mehr strafbar sein. (...)
(...) Insofern: Für die Speicherung besteht eine rechtliche Grundlage. Die Daten sind aber grundsätzlich einen Monat später zu löschen - es sei denn es gibt konkrete Verdachtsmomente, die eine weitere Speicherung rechtfertigen. (...)