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(...) bei überlanger Verzögerung eines Gerichtsverfahrens kann dem Geschädigten ein Amtshaftungsanspruch zustehen, wann von einem überlangen Verfahren gesprochen werden kann, hängt vom Einzelfall ab - beispielsweise von der Schwierigkeit des Falles oder dem Verhalten der Parteien. Ein Amtshaftungsanspruch setzt weiter ein Verschulden des Richters voraus, in Ausnahmefällen kann nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ein solcher Amtshaftungsanspruch auch dann in Betracht kommen, wenn zwar den Richter selbst wegen seiner Überlastung kein Verschulden trifft, die zuständige Landesjustizverwaltung es aber schuldhaft versäumt hat, die Gerichte so auszustatten, dass sie die Verfahren ohne vermeidbare Verzögerung abschließen können. (...)

(...) Im Rentenrecht wurde angesichts der gestiegenen und weiter steigenden Lebenserwartung und zum Ausgleich der demographisch bedingten Verschiebung des Zahlenverhältnisses zwischen Rentenversicherungs-Beitragszahlern und -Empfängern vor einiger Zeit die stufenweise und langfristige Anhebung der Altersgrenze für den abschlagsfreien Renteneintritt von bisher 65 Jahren auf das 67. Lebensjahr beschlossen. (...)

(...) Obwohl die Voraussetzungen für eine Organspende damit nicht ganz so streng sind, wie Sie annehmen, gehen Experten davon aus, dass die Widerspruchslösung die Zahl der möglichen Transplantationen erhöhen könnte. Viele Menschen, die zur Zeit keine ausdrückliche Zustimmung zur Organspende erklären, hätten eigentlich nichts dagegen, im Todesfall anderen durch Organspende zu helfen. Der Schutz des Grundgesetzes endet freilich nicht mit dem Tod, die Menschenwürde des Verstorbenen bleibt unantastbar und ist weiterhin zu achten und zu schützen. (...)

(...) bitte haben Sie Verständnis dafür, dass es mir als Justizministerin verwehrt ist, mich in laufende Gerichtsverfahren "einzumischen" oder Einzelfälle zu beurteilen. Aus guten Gründen ist die Gewaltentrennung in unserem Grundgesetz verankert, wonach Legislative, Exekutive und Judikative unabhängig sind. (...)

(...) Anscheinswaffen sind Gegenstände, die nach ihrem Gesamterscheinungsbild den Anschein einer Schußwaffe erwecken, das offene Führen von Anscheinswaffen ist grundsätzlich verboten, der Transport ist nur in einem verschlossenen Behältnis zulässig. Die von Ihnen beschriebene Anscheinswaffe ist, wie Sie selbst schreiben, als Imitat nicht erkennbar, deshalb dürfen Sie diese Anscheinswaffe, trotz Rose, nicht offen in Ihrem Auto führen. (...)