(...) was die präventive Wirkung des Verbots betrifft, werden wir anscheinend mit einem dauerhaften Dissens leben müssen; ist für mich kein Problem. Ihr Beispielsfall ändert daran nichts: Im Fall einer Kontrolle hätte ein Vollzugsbeamter jedenfalls die Möglichkeit gehabt, das Messer vorbeugend zu beschlagnahmen und die Tat wäre vielleicht verhindert worden. Außerdem bleibt es dabei, dass das Gesetz eben abstrakt-generelle Regeln normiert, die Anwendung im Einzelfall aber den Vollzugsbehörden obliegt. (...)
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Sehr geehrte Frau Kaiser,
Sehr geehrter Herr Rudolph,
gerne möchte ich Sie auf die Antwort von unserer Bundesjustizministerin Zypries vom 5.11. auf eine gleichlautende Frage verweisen. Dort schreibt sie:
Lieber Herr Scherer,
wie besprochen, haben Sie Ihre Antwort per Post erhalten.
Beste Grüße
i.A. Yvonne Mockenhaupt
(...) Ich beobachte die Anwendung des neuen Unterhaltsrechts durch die Gerichte sehr genau. Wir werden nach einer gewissen Zeit zu beurteilen haben, ob die Anwendung durch die Gerichte der Intention des Gesetzgebers entspricht. (...)
(...) Mit der Reform des Unterhaltsrechts wollten wir bewusst den Gerichten im Interesse einer größeren Einzelfallgerechtigkeit den entsprechenden Spielraum zur Verfügung stellen. Der richterliche Gestaltungsspielraum kann jedoch keineswegs soweit gehen, dass der Wille des Gesetzgebers missachtet wird. Ausgehend von diesem Maßstab wäre die Beibehaltung des "Altersphasen-Modells" -- praktisch "durch die Hintertür" -- zweifellos nicht mit dem seit dem 1. (...)