
Sehr geehrter Herr Tischer,
Sehr geehrter Herr Tischer,
(...) Änderungen im Stiftungsrecht werden zwar immer mal wieder diskutiert; ein konkretes Vorhaben steht jedoch zur Zeit nicht an. Welche Motive den Gesetzgeber veranlasst haben, die von Ihnen festgestellte Ungleichbehandlung vorzunehmen, lässt sich allenfalls der Gesetzesbegründung und den entsprechenden Protokollen der Parlamentsausschüsse entnehmen. (...)
(...) Wie bereits in der Antwort an Herrn Hoffmann dargelegt, setzt sich die FDP stattdessen für eine in ganz Deutschland gültige Höchstmenge an Cannabis für den Eigengebrauch ein, damit der Besitz einer bestimmten Menge nicht mehr in den einzelnen Bundesländern zu unterschiedlichen strafrechtlichen Konsequenzen führt. In einem zweiten Schritt sollen auch europaweit geltende Grenzwerte festgelegt werden. (...)
(...) Etwas überraschend war die Reaktion mancher über meine Feststellung, dass der "Datenklau" Datenklauebstahl im Sinne unseres Strafgesetzbuches ist, denn das ist unter Juristen völlig unstrittig: Der Straftatbestand des Diebstahls (§ 242 des Strafgesetzbuchs) setzt voraus, dass der Täter eine "bewegliche Sache" einem anderen wegnimmt. Wegen Hehlerei (§ 259 des Strafgesetzbuchs) macht sich strafbar, wer eine "Sache" ankauft oder einem anderen verschafft. (...)
(...) Ich möchte Sie bitten meine vorangegangenen Darstellungen und Ansichten u.a. zur Regelung des § 42 a Waffengesetz zu respektieren, so wie ich Ihre Unmutsäußerungen und Ihr Unverständnis zu dieser Regelung respektiere. (...)
(...) Damit wird ein Steuerhinterzieher gegenüber anderen Straftätern bevorteilt, denen allenfalls die üblichen Rücktritts- und Strafaufhebungsmöglichkeiten zustehen, die aber bei weitem nicht an die Privilegierung von Steuerhinterziehern heranreichen. Von der Möglichkeit, durch eine Selbstanzeige der Bestrafung zu entgehen, können andere Straftäter nur träumen. (...)