Frage von Jennifer J. • 24.06.2024

Antwort von Mariana Harder-Kühnel AfD • 03.07.2024
Dies darf nur in absoluten Notfällen durch das Familiengericht erfolgen, nachdem eine Gefährdung des Kindeswohl zweifelsfrei festgestellt worden ist.
Dies darf nur in absoluten Notfällen durch das Familiengericht erfolgen, nachdem eine Gefährdung des Kindeswohl zweifelsfrei festgestellt worden ist.
Die von Ihnen zitierte Passage aus unserem Wahlprogramm nimmt primär auf die Fallkonstellation Bezug, dass Eltern gegen ihren Willen das Sorgerecht für ihre Kinder entzogen wird.
Im Allgemeinen liegt die Zuständigkeit für die Kinder- und Jugendhilfe und damit auch für den Allgemeinen Sozialdienst bei den Kommunen. Die - leider in der Tat oft unzureichende personelle Ausstattung - hat auch mit der Finanzausstattung der Kommunen zu tun - aber auch mit dem allgemein um sich greifenden Arbeitskräftemangel.
Das besorgt mich sehr, ich würde mich gern mit Ihnen näher dazu austauschen!