
Parteien können keinen Verbotsantrag gegen eine andere Partei richten. Das Verfahren ist in Artikel 21 des GG und in den Paragrafen 43 ff. des BVGG geregelt.
Parteien können keinen Verbotsantrag gegen eine andere Partei richten. Das Verfahren ist in Artikel 21 des GG und in den Paragrafen 43 ff. des BVGG geregelt.
Eine Idee wird nicht deswegen falsch, weil ihr die Falschen zustimmen.
Normalerweise gilt in diesem Fall ein relativ weitreichender Freibetrag. In der Regel beträgt dieser pro Kind 400.000€ bei Erbschaften durch ihre Eltern, auch bei Aktienvermögen (§16 ErbStG). Die Steuerpflicht beginnt erst ab dem ersten Euro jenes Betrages, der über den gesetzlich festgelegten Freibetrag hinausgeht.
Die CDU/CSU-Fraktion lehnt die Beteiligung an einem Gruppenantrag zur Einleitung eines Verbotsverfahrens gegen die AfD ab.
In dieser Woche diskutiert der Bundestag über ein mögliches Parteiverbotsverfahrens gegen die AfD. Ich unterstütze den Antrag.