(...) Der Petitionsausschuss ist der Ansicht, dass die geltenden Verjährungsvorschriften für zivilrechtliche Ansprüche von Opfern sexueller Misshandlungen bereits in ausreichendem Maße den besonderen Schutzbedürfnissen der Opfer Rechnung tragen. Sie geben den Opfern ausreichend Zeit, ihre Schadensersatzansprüche geltend zu machen." (...)
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(...) das Problem des sexuellen Mißbrauch und die rechtliche Aufarbeitung ist ein schwieriges Feld. (...) Vor allem bei sexuellen Mißbrauch von Kindern und Jugendlichen, leiden die Opfer ein Leben lang. (...)
(...) ich gehe davon aus, dass die Abgeordneten im Petitionsausschuss mit großer Sorgfalt und Sensibilität die Fälle behandeln. Normalerweise haben die Fälle auch meistens eine juristische Vorgeschichte, sind also in jeder Hinsicht juristisch geprüft. (...)
(...) 1 und 2 BGB) und eine Hemmungsvorschrift für die Verjährung von Ansprüchen wegen der Verletzung der sexuellen Selbstbestimmung (§208 BGB) zugunsten der Opfer reformiert. Nach § 195 BGB verjähren die Ansprüche auf Schadensersatz nach drei Jahren. Diese Regelung halte ich persönlich für nicht richtig. (...)

(...) Das Opfer sexuellen Missbrauchs hat gegen den Täter Schadensersatz- und Schmerzensgeldansprüche nach § 825 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) (Bestimmung zu sexuellen Handlungen), § 823 Abs. 1 BGB (Schadensersatzpflicht bei Verletzung des sexuellem Selbstbestimmungsrecht) und § 823 Abs. (...)