
Sehr geehrter Herr Multerer,
am 30.11.2007 ist ein Gesetz in Kraft getreten namens Besatzungsrechts-Bereinigungsgesetz (BeRBerG). Ich zitiere daraus den § 1, der die Aufhebung von Besatzungsrecht zum Inhalt hat:
Sehr geehrter Herr Multerer,
am 30.11.2007 ist ein Gesetz in Kraft getreten namens Besatzungsrechts-Bereinigungsgesetz (BeRBerG). Ich zitiere daraus den § 1, der die Aufhebung von Besatzungsrecht zum Inhalt hat:
(...) Wobei sich dies erst noch zeigen wird, da kleinere Themenbereiche auch weniger Anlass für Pressemitteilungen geben. Wichtig erscheint mir aber, dass sich die Abgeordneten auch in den Medien äußern dürfen. In anderen Fraktionen ist dies nicht immer der Fall – das ist ein Unterscheidungsmerkmal von uns Grünen. (...)
(...) leider muss ich Ihnen recht geben, dass der Oberurseler Bahnhof gegenwärtig keinen schönen Anblick bietet. Um so mehr freut es mich, Ihnen mitteilen zu können, dass sich das in absehbarer Zeit ändern wird. (...)
(...) Selbstverständlich bin ich der Meinung, dass man bei einer akuten Erkrankung einen Arzt aufsuchen sollte. Meine Aussage zielte lediglich darauf ab, dass Deutsche im Durchschnitt 18 mal im Jahr zum Arzt gehen, was deutlich über dem europäischen Durchschnitt liegt. (...)
(...) In keinem Land der Welt besteht ein generelles Verbot von Tabak. Trotz der mit dem Rauchen verbundenen erheblichen gesundheitlichen Gefahren würde dies das Selbstbestimmungsrecht erwachsener Bürger in äußerst bedenklicher Weise einschränken. (...)
(...) Sie kann die Waffen ebenso wie jeder andere Bürger gefahrlos abgeben, ohne einem gesetzgeberischen „Streich“ aufzusitzen, wie ihn der Braunschweiger Journalist annimmt. Dies gilt erst recht, wenn der jeweilige Waffenbesitzer vor der Waffenabgabe gewisse Vorsichtsmaßregeln trifft, die ihn selbst gegen die bloße Formalkonsequenz eines Berichts an die Staatsanwaltschaft absichern: Als „unerlaubtes Führen einer Waffe“ gilt deren Transport ja nur dann, wenn die Waffe „zugriffsbereit und/oder schussbereit“ ist. Das heißt, wenn der Waffenbesitzer auf dem Weg zur Polizei vergisst, die Munition aus der Waffe zu nehmen und/oder die Waffe in einem verschlossenen Behältnis zu transportieren, dann - und nur dann - „führt“ er die Waffe „unerlaubt“ (mit oben beschriebenen formaljuristischen Konsequenzen). (...)