Frage von Felix B. • 10.11.2024

Antwort von Johann Wadephul CDU • 11.11.2024
Das Grundgesetz sieht ausdrücklich die Möglichkeit vorgezogener Neuwahlen vor. Dem muss die Bundeswahlleiterin gerecht werden.
Das Grundgesetz sieht ausdrücklich die Möglichkeit vorgezogener Neuwahlen vor. Dem muss die Bundeswahlleiterin gerecht werden.
Im Falle einer Auflösung des 20. Deutschen Bundestages durch den Bundespräsidenten ist gemäß § 52 Absatz 3 des Bundeswahlgesetzes das Bundesministerium des Innern und für Heimat ermächtigt, die im Bundeswahlgesetz bestimmten Fristen durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates abzukürzen.
Natürlich ist diese Möglichkeit im Grundgesetz vorgesehen. Allerdings würde dieses Verfahren eine eigene, stabile Mehrheit zur Wahl von Friedrich Merz erfordern, was ich angesichts der gegenwärtigen Sitzverteilung im aktuellen Bundestag genauso wenig sehe wie Abweichler bei SPD und Grünen.