Wahlrecht Europäisches Parlament 2019

Am 26. Mai 2019 findet in Deutschland die Wahl zum Europäischen Parlament statt.

Von den unterschiedlichen Organen und Institutionen der Europäischen Union gibt es nur eins, dessen Zusammensetzung direkt von den Bürgern der Mitgliedsstaaten bestimmt werden kann: Das Europäische Parlament.

Jedes Mitgliedsland kann eine festgelegte Anzahl an Abgeordneten in das Parlament entsenden und diese werden bei der Europawahl von den Bürgern in den jeweiligen Staaten für fünf Jahre gewählt. Deutschland konnte als bevölkerungsreichstes Mitgliedsland 96 Abgeordnete ins Parlament wählen.

Die angegebenen Sitzzahlen beruhen auf der Annahme, dass der Austritt Großbritanniens aus der EU bis zur Wahlperiode 2019-2024 rechtskräftig ist; anderenfalls gälten die Sitzzahlen der Europawahl 2014.

Der Termin

Das Europäische Parlament wird alle fünf Jahre gewählt. Da viele Staaten traditionell nur an einem bestimmten Wochentag wählen, gibt die Union keinen Stichtag vor an dem die Wahl stattfinden muss, sondern beschließt lediglich eine Zeitspanne von vier Tagen, die sich ungefähr im gleichen Zeitraum befindet wie die vorangegangenen Europawahlen. Innerhalb dieser vier Tage, meist Donnerstag bis Sonntag, können die Mitgliedsstaaten frei entscheiden, wann sie ihre Bürger zur Urne bitten. Für das Jahr 2019 hatte sich der Rat auf den Zeitraum vom 23. bis zum 26. Mai 2019 festgelegt. In Deutschland findet die Wahl am 26. Mai statt.

Wie wird gewählt?

Alle Mitglieder der Union wählen zwar ungefähr zur gleichen Zeit ihre Abgeordneten ins Parlament, jedoch nach unterschiedlichen nationalen Verfahren, da es kein einheitliches EU-Wahlrecht gibt. Bedingung ist lediglich, dass die Bürger ihre Vertreter im Parlament nach allgemeiner, unmittelbarer, freier und geheimer Wahl wählen.

In Deutschland stellen die Parteien im Vorfeld der Wahlen Listen mit ihren Kandidaten auf. Dabei ist es ihnen überlassen, ob sie Landes- oder Bundeslisten erstellen. Entscheidet sich eine Partei für eine Aufstellung nach Landeslisten bedeutet dies, dass sie für jedes einzelne Bundesland eine separate Kandidatenliste erstellt. Manche Parteien erstellen auch gemeinsam mit ihren Landesverbänden eine Liste, die für ganz Deutschland gilt: die Bundesliste.

Bei der Wahl hat jeder Bürger eine Stimme, die er nun einer der zur Wahl stehenden Parteien geben kann. Die Auszählung und anschließende Sitzverteilung erfolgt nach den Grundsätzen der Verhältniswahl. Das bedeutet, dass jede Partei so viele der 96 deutschen Sitze im Parlament erhält, wie sie prozentual an Stimmen im gesamten Bundesgebiet erhalten hat.

Eine drei-prozentige Sperrklausel wurde im Februar 2014 vom Bundesverfassungsericht für verfassungswidrig erklärt.

Wer darf alles wählen?

Alle Bürger, die die Deutsche Staatsbürgerschaft besitzen sowie Staatsangehörige anderer EU-Mitgliedsländer, die:
- am Wahltag, also am 26. Mai 2019, das 18. Lebensjahr vollendet haben und
- seit mehr als drei Monaten einen Wohnsitz in der Deutschland oder einem anderen EU-Staat haben.

Dabei ist jedoch zu beachten, dass jeder Bürger nur eine Stimme hat und somit nur einmal wählen darf. Das bedeutet beispielsweise, dass ein Deutscher, der in Frankreich lebt entweder dort (nach den dortigen Wahlbestimmungen) oder in Deutschland (nach den oben beschriebenen Bedingungen) wählen kann, aber nicht in beiden Staaten.

Wie wählen deutsche Wähler im Ausland?

a) Deutsche, die nicht mehr in der Deutschland gemeldet sind
Deutsche, die im Ausland leben haben die Möglichkeit, per Briefwahl an der Wahl teilzunehmen. Grundsätzlich gelten für sie die gleichen Wahlbedingungen wie für inländische Bürger. Jedoch müssen sie sich nach dem 23. Mai 1949 mindestens einmal in Deutschland für drei Monate aufgehalten haben oder seit mindestens drei Monaten in einem EU-Staat leben.
Werden alle Kriterien erfüllt, muss sich der Wähler bis wenige Wochen vor dem Wahltermin im Wählerverzeichnis seiner letzten Heimatgemeinde eingetragen haben. Hierzu gibt es ein spezielles Antragsformular, dass dementsprechend frühzeitig beantragt werden sollte.

Das Formular erhalten Sie entweder in den Botschaften und Konsulaten der BRD, bei allen innerdeutschen Kreis- und Stadtwahlleitern, beim Bundeswahlleiter sowie online unter www.bundeswahlleiter.de.

War die Eintragung ins Wählerverzeichnis erfolgreich, erhält der Antragsteller seine Wahlunterlagen ca. einen Monat vor dem Wahltermin. Daraufhin erfolgt im nächsten Schritt die eigentliche Wahl: Der Wähler muss nun den Wahlschein ausfüllen und eine eidesstattliche Erklärung unterschreiben, in der er oder sie versichert, wahlberechtigt zu sein.

Abschließend müssen die ausgefüllten Unterlagen rechtzeitig zurückgesendet werden. Die korrekte Adresse hierfür befindet sich auf dem Wahlbriefumschlag. In einigen Fällen erklären sich Botschaften und Konsulate bereit, die Wahlbriefe nach Deutschland zu überführen, dies sollte jedoch im voraus erfragt werden. Insgesamt muss bei der Briefwahl aus dem Ausland bedacht werden, dass die Postwege länger sind und evtl. Verzögerungen auftreten können. Daher sollte jeder Wahlbrief frühzeitig abgesendet werden, da Stimmen, die am Wahltag nach 18.00 Uhr ihren Bestimmungsort erreichen, nicht mehr berücksichtigt werden können.

b) Deutsche, die im Ausland leben, jedoch noch immer in der Deutschland gemeldet sind
Deutsche, die im Ausland leben, jedoch noch in Deutschland gemeldet sind, werden automatisch in das heimische Wählerverzeichnis aufgenommen. Hier muss eine Briefwahl bei der entsprechenden Gemeindebehörde beantragt werden. Dies kann in schriftlicher Form sowie persönlich vor Ort geschehen, nicht jedoch telefonisch!

Funktion des Parlaments

Zu den Aufgaben und Kompetenzen des Europäischen Parlaments zählt u. a. die Prüfung von Gesetzen. Diese werden von der europäischen Kommission ins Parlament zur Abstimmung eingereicht und können von den Abgeordneten abgelehnt oder angenommen werden. Dabei teilt sich das Parlament die gesetzgebende Funktion mit dem Rat der Union und kann zu bestimmten Themen, z. B: zur Steuer-, Agrar- oder Industriepolitik nur eine beratende Funktion einnehmen. Das heißt, das Parlament gibt hier nur eine Stellungsnahme zu Gesetzesentwürfen ab. Das Recht, selbst Gesetzesvorschläge einzubringen hat dieses Parlament, anders als die nationale Legislative, nicht. Dafür kann es die Kommission dazu auffordern, dem Rat einen Gesetzentwurf zu unterbreiten. Zusammen mit dem Rat der Union hat das Europäische Parlament eine Haushaltsbefugnis. Beide Organe legen zusammen die Ausgaben und Einnahmen der EU fest, wobei der Rat hier bei manchen Punkten wieder eine übergeordnete Rolle hat. Darüber hinaus kommt dem Parlament eine wichtige Kontrollfunktion der EU zu.

Das europäische Parlament ist keine Legislative im herkömmlichen Sinne, da es nicht unterteilt ist in Regierungsparteien und Opposition. Dies bedeutet, dass es mehr fraktionsübergreifende Zusammenarbeit gibt und auch Parteien, die in nationalen Parlamenten oft als Gegner auftreten zu manchen Themen kooperieren.

Weitere Informationen zum Europawahlrecht finden Sie hier.