Wahlrecht

Wahlsystem der Bundesrepublik Deutschland

Beim Wahlsystem in Deutschland handelt es sich um eine personalisierte Verhältniswahl mit geschlossenen Listen. Das bedeutet, dass es sich um eine Listenwahl handelt, bei der ein Teil der Abgeordneten aber auch direkt von den Wählerinnen und Wählern gewählt wird.

Anzahl der Stimmen

Alle Wahlberechtigten (deutsche Staatsbürger ab 18 Jahren) erhalten zwei Stimmen: eine Erst-Stimme und eine Zweit-Stimme. Mit der Erst-Stimme wird der Abgeordnete für den Wahlkreis gewählt. Die Zweit-Stimme bestimmt darüber, welche Partei insgesamt wieviele Sitze im Bundestag erhält.

Wer darf wählen?

Aktiv wahlberechtigt sind alle mindestens 18 Jahre alten Deutschen, die irgendwann nach Erreichen des 14. Lebensjahr innerhalb der letzten 25 Jahre mindestens drei Monate lang ununterbrochen in der Bundesrepublik gelebt haben. Des Weiteren wählen dürfen im Ausland lebende Personen mit deutscher Staatsangehörigkeit.  Insgesamt sind bei der Wahl zum 20. Bundestag etwa 60,4 Millionen Menschen wahlberechtigt.

Wahlperiode

Die Bundestagsabgeordneten werden für eine Dauer von vier Jahren gewählt. Der 20. Deutsche Bundestag wird am 26. September 2021 gewählt.

Abgeordnetenzahl und Sitzverteilung

Der Deutsche Bundestag besteht aus mindestens 598 Abgeordneten. Davon werden 299 Mandate direkt in Ein-Personen-Wahlkreisen (nach der Erststimme) vergeben. Die restlichen Mandate, also mindestens 299, werden über die Landeslisten der Partei vergeben. Daher stellen Parteien im Vorfeld der Wahl pro Bundesland eine Liste mit Kandidaten auf, die für sie in das Parlament einziehen sollen.

Überhang- und Ausgleichsmandate

Zur Bundestagswahl 2013 wurde zur Vermeidung von Überhangmandaten und des Effekts des negativen Stimmgewichts das Sitzverteilungsverfahren geändert. Nun werden Überhangmandate durch weitere Mandate ausgeglichen, um den Grundcharakter der Verhältniswahl zu wahren. Durch diese Regelung kann sich die Abgeordnetenzahl erhöhen.

Sperrklausel

Beim Verhältnisausgleich werden nur jene Parteien berücksichtigt, die insgesamt mindestens fünf Prozent der gültigen Zweitstimmen erhalten haben oder in mindestens 3 Wahlkreisen einen Sitz gewonnen haben. Dies gilt nicht für Parteien von nationalen Minderheiten (Dänen, Sorben, Friesen).

Zuteilung der Sitze

In den Wahlkreisen sind diejenigen Kandidaten gewählt, die die relative Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen erzielt haben. Für die Verteilung der Gesamtmandate nach Verhältniswahlgrundsätzen werden von der Ausgangszahl von 598 Sitzen diejenigen Wahlkreissitze abgezogen, die von Kandidaten errungen wurden, die als parteilose Einzelbewerber kandidieren, deren Partei in diesem Bundesland keine Landesliste eingereicht hat oder
deren Partei die Sperrklauseln verfehlt hat. Diese verbleibende Sitzzahl wird auf die Parteien, die die Sperrklausel überwinden konnten, entsprechend dem Verhältnis der von den im Bundesgebiet erreichten Zweitstimmenzahlen verteilt.

Unberücksichtigt bleiben dabei die Zweitstimmen derjenigen Wähler, die ihre Erststimme für einen im Wahlkreis erfolgreichen Einzelbewerber oder Parteibewerber ohne angeschlossene Landesliste abgegeben haben.
Die Gesamtsitzzahl einer jeden Partei wird in einem zweiten Schritt, wiederum nach Hare-Niemeyer, auf der Grundlage der von ihren Landeslisten errungenen Zweitstimmenzahl im jeweiligen Bundesland auf die Landeslisten der Parteien verteilt.

Von der so ermittelten Sitzzahl, die einer Partei in einem Bundesland zusteht, werden die dort in den Wahlkreisen direkt errungenen Mandate abgezogen. Stehen einer Partei dann noch weitere Sitze zu, so werden diese an die Landesliste der Partei vergeben.

Einteilung des Wahlgebietes

In den 16 Bundesländern treten die Parteien mit Landeslisten an. Die Bundesländer sind in - je nach Bevölkerungszahl - mehrere Wahlkreise eingeteilt, in denen jeweils eine Direktkandidatin bzw. ein Direktkandidat einer Partei (oder auch parteiunabhängige Bewerberinnen und Bewerber) antreten kann.

Wahlkreiseinteilung

Die Bundesrepublik ist in 299 Wahlkreise eingeteilt. Die Zahl der deutschen Bevölkerung (seit einem Beschluss des Bundesverfassungsgerichts unter Berücksichtigung – also Herausrechnung – des Anteils der Minderjährigen) eines Wahlkreises soll vom Durchschnitt nicht um mehr als 15% abweichen; beträgt die Abweichung mehr als 25%, muss die Aufteilung der Wahlkreise neu berechnet werden. Der durchschnittliche Wahlkreis besteht demnach aus durchschnittlich 243 500 Wahlberechtigten: minimal 206 975, maximal 280 025 Wahlberechtigte. 

Um diesen Rahmen nicht zu sprengen hat der Bundeswahlleiter 32 Wahlkreise neu angepasst; dabei hat Thüringen einen Wahlkreis verloren, während Bayern sein Wahlkreis Kontingent um einen auf 46 aufstocken durfte. Insgesamt werden die Ostdeutschen mit 60 Direktmandaten im 19ten Bundestag vertreten sein (exklusive Berlin). Diese 60 Mandate entsprechen einem Anteil von 20%, während der Bevölkerungsanteil Ostdeutschlands in der Bundesrepublik nur 15,47% beträgt. Diese Differenz ist unter anderem auf den geringeren Anteil von Minderjährigen und nicht wahlberechtigten Ausländern zurückzuführen.


Weitere Informationen zum Bundestagswahlrecht finden sich auf www.wahlrecht.de