Landtagswahlrecht Brandenburg 2019

Wahlsystem

Personalisierte Verhältniswahl mit geschlossenen Listen.

Besonderheiten

Erst- und Zweitstimme heißen Direktstimme bzw. Listenstimme. Die Zahl der Ausgleichsmandate ist nach oben und unten gedeckelt. Verfassungsrechtlich verankertes Ausländerwahlrecht.

Abgeordnetenzahl

Der Landtag besteht aus mindestens 88 Sitzen. Davon werden 44 Mandate in Einerwahlkreisen nach relativer Mehrheitswahl und die restlichen über geschlossene Listen vergeben.

Wahlperiode

Die Legislaturperiode beträgt fünf Jahre.

Aktives und passives Wahlrecht

Aktiv wahlberechtigt ist jeder Deutsche, der das 16. Lebensjahr vollendet hat und seit mindestens einem Monat seinen (Haupt-)Wohnsitz in Brandenburg hat (die Senkung des Wahlalters wurde vom Landtag am 26. Januar 2012 beschlossen). Wählbar ist jeder Wahlberechtigte, der mindestens 18 Jahre alt ist und seit mindestens drei Monaten in Brandenburg wohnt.                                

Die Landesverfassung verpflichtet den Gesetzgeber darüber hinaus, in Brandenburg lebenden ausländischen Staatsbürgern das aktive und passive Wahlrecht zu gewähren, „sobald und soweit das Grundgesetz dies zulässt“.                                                                                                                                                                                                                                                               

Landeslisten können von Parteien, von sonstigen politischen Vereinigungen und auch gemeinsam von mehreren Parteien und/oder politischen Vereinigungen eingereicht werden, Wahlkreiskandidaturen außerdem von Einzelbewerbern.

Stimmenzahl

Jeder Wähler hat wie bei der Bundestagswahl zwei Stimmen. Mit der Erststimme wählt man einen Wahlkreiskandidaten, mit der Zweitstimme die Landesliste einer Partei oder einer politischen Vereinigung.

Wahlkreiseinteilung

Die Bevölkerungszahl eines Wahlkreises soll von der durchschnittlichen Bevölkerungszahl der Wahlkreise nicht um mehr als 25 % nach oben oder unten abweichen; beträgt die Abweichung mehr als 33,3 %, ist eine Neuabgrenzung vorzunehmen.

Sperrklausel

Für die Sitzverteilung auf die Landeslisten werden nur jene Parteien berücksichtigt, die mindestens fünf Prozent der insgesamt abgegebenen gültigen Landesstimmen oder mindestens ein Direktmandat erhalten haben. Hiervon ausgenommen sind Wahlvorschläge der Sorben, wodurch ein Minderheiten-Paradoxon auftreten kann.

Sitzzuteilungsverfahren

Die Mandate werden nach dem Quotenverfahren mit Restausgleich nach größten Bruchteilen (Hare/Niemeyer) verteilt.

Sitzverteilung

In den Wahlkreisen sind diejenigen Kandidaten gewählt, die die relative Mehrheit der abgegebenen gültigen Erststimmen erzielt haben. Für die Verteilung der Gesamtmandate nach Verhältniswahlgrundsätzen werden von der Ausgangszahl von 88 Sitzen diejenigen Wahlkreissitze abgezogen, die von Kandidaten errungen wurden, für deren Partei keine Landesliste eingereicht und zugelassen wurde.

Diese verbleibende Sitzzahl wird auf die Parteien, die die Sperrklausel überwinden konnten, nach dem Verfahren Hare/Niemeyer entsprechend dem Verhältnis ihrer insgesamt im Land erreichten Zweitstimmenzahlen verteilt. Dabei bleiben die Zweitstimmen jener Wähler unberücksichtigt, die mit der Erststimme einen erfolgreichen Wahlkreiskandidaten gewählt haben, der keiner zugelassenen Landesliste angeschlossen ist. Erhält hiernach eine Partei, auf die mehr als die Hälfte aller zu berücksichtigenden Zweitstimmen entfallen sind, nicht auch mehr als die Hälfte der zu vergebenden Mandate, so wird dieser Partei auf Kosten der anderen Parteien ein weiterer Sitz zugeteilt.

Von den so auf die Landesliste einer Partei entfallenden Sitze werden die in den Wahlkreisen direkt errungenen Mandate abgezogen. Die verbleibenden Sitze werden entsprechend der Reihenfolge der Bewerber auf der Landesliste vergeben. Bewerber, die in einem Wahlkreis gewählt sind, bleiben auf der Landesliste unberücksichtigt. Ist die Landesliste erschöpft, bleiben weitere Sitze unbesetzt.

Überhang- und Ausgleichsmandate

Gewinnt eine Partei in den Wahlkreisen mehr Mandate als ihr nach dem Verhältnisausgleich zustehen, verbleiben diese Sitze der Partei als Überhangmandate. Sind bei mindestens einer Partei mehr als zwei Überhangmandate angefallen, erhalten die übrigen Parteien Ausgleichsmandate. Dazu wird eine neue Gesamtsitzzahl berechnet, indem bei den überhängenden Parteien die Zahl der errungenen Direktmandate durch die Zahl der erzielten Zweitstimmen geteilt und mit der Gesamtzahl der Zweitstimmen aller zu berücksichtigenden Parteien multipliziert wird. Das Ergebnis wird zur nächstliegenden ganzen Zahl gerundet und einer erneuten Sitzverteilung nach Hare/Niemeyer zugrunde gelegt – bei mehreren überhängenden Parteien wird die größte so errechnete Zahl genommen. Ergibt jene Rechnung bei einer oder mehreren überhängenden Parteien jedoch eine Zahl größer als 110, so wird die Gesamtsitzzahl auf 110 Sitze gedeckelt. Die überhängenden Parteien, bei denen die Zahl der gewonnenen Wahlkreise multipliziert mit ihrem Zweitstimmenanteil (s. o.) gerundet mehr als 110 ergibt, erhalten lediglich ihre Direktmandate; die restlichen der 110 Mandate werden auf die anderen Parteien nach Hare/Niemeyer verteilt. Nicht ausdrücklich geregelt ist, was mit etwaigen hierbei (erneut oder erstmals) entstehenden Überhangmandaten passiert und ob Wahlkreissitze, die von Einzelbewerbern errungen wurden, von den 110 Sitzen abzuziehen sind oder ob sie die Sitzzahl auf über 110 erhöhen.

Scheidet ein Abgeordneter einer Partei, die (lediglich) ein oder zwei Überhangmandate erhalten hat, aus dem Parlament aus, so bleibt dieser Sitz unbesetzt, bis der Überhang abgetragen ist.

Weitere Regelungslücke: Die berechnete neue Gesamtmandatszahl kann immer noch zu niedrig sein (sie kann sogar gleich der Ausgangszahl sein).

Quelle: Mit freundlichem Dank an wahlrecht.de