Schließen sich Abgeordnete im Parlament zusammen, die nicht die notwendige Mindestanzahl von fünf Prozent der Sitze im Parlament zur Bildung einer Fraktion erreichen, können diese lediglich eine Gruppe bilden. Obwohl das Parlament in der Regel aus Fraktionen und wenigen fraktionslosen Abgeordneten besteht, gab es auch in der Vergangenheit immer wieder Zusammenschlüsse von Abgeordneten mit ähnlichen politischen Zielen, die als eigenständige Gruppe anerkannt wurden. Anfang der 1990er Jahre waren beispielsweise die Grünen und die PDS als Gruppen im Deutschen Bundestag vertreten. Interessanterweise sind die Rechte, die einer Gruppe im Bundestag zustehen, nicht einheitlich geregelt sondern werden in jedem Einzelfall aufs Neue definiert. Eine Gruppe muss also zunächst einen Antrag auf Anerkennung stellen, der Bundestag entscheidet dann über die genaue Ausgestaltung der Rechte und auch darüber, wie viele finanziellen Mittel die Gruppe vom Bundestag erhält.
Allgemein sind die Rechte von Gruppen gegenüber Fraktionen eingeschränkt und auch die staatlichen finanziellen Zuschüsse von Gruppen fallen geringer aus. In der Vergangenheit konnten Gruppen in der Regel keine:n Vizepräsident:in im Bundestag stellen und auch keinen Ausschussvorsitz übernehmen. Auch die Mitgliedschaft in besonderen Ausschüssen ist an den Fraktionsstatus gekoppelt. Im Plenum des Bundestags fehlt Gruppenmitgliedern das sogenannte Zitierrecht, sie können also kein Regierungsmitglied herbeirufen. Das Recht zur Zählung von Abgeordneten, um die Beschlussfähigkeit des Parlaments festzustellen, liegt auch ausschließlich bei den Fraktionen. Zudem können Gruppen keine namentlichen Abstimmungen beantragen.
Außer der anteiligen Berücksichtigung der Gruppenmitglieder in parlamentarischen Gremien sind nur wenige Rechte klar definiert. Im Bundestagsplenum wird die Redezeit proportional zur Gruppenstärke zugeteilt. Außerdem dürfen Gruppen jeweils ein Mitglied in den Ältestenrat entsenden. In der Vergangenheit durften Gruppen zudem nach Genehmigung durch den Bundestag weiterhin Anträge, Entschließungsanträge und Gesetzentwürfe in den Bundestag einbringen und auch Kleine und Große Anfragen stellen. Welche Rechte die zukünftigen Gruppen im Bundestag im Einzelnen haben werden, wird sich also erst nach der Genehmigung durch den Bundestag entscheiden.